Erstes Hauptstück - Wirkungen der Konkurseröffnung. Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften. § 1. Wirkung der Konkurseröffnung. § 2. Beginn der Wirkung. § 3. Rechtshandlungen des Gemeinschuldners. § 4. Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden. § 5. Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie. § 6. Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten. § 7. Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten. § 8. Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit. § 9. Verjährung. § 10. Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte. § 11. Wirkung der Konkurseröffnung auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte. § 12. § 12a. Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis § 13. Grundbücherliche Eintragungen. § 14. Unbestimmte und betagte Forderungen. § 15. Forderungen auf wiederkehrende Leistungen. § 16. Bedingte Forderungen. § 17. Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Konkursmasse. § 18. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete. § 19. Aufrechnung. § 20. § 21. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften. § 22. § 23. § 24. § 25. § 25a § 26. Aufträge und Anträge.
Zweiter Abschnitt - Anfechtung der vor Konkurseröffnung vorgenommenen Rechtshandlungen.
§ 27. Anfechtungsrecht. § 28. Anfechtung. § 29. Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen. § 30. Anfechtung wegen Begünstigung. § 31. Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. § 32. § 33. Wechsel- und Scheckzahlungen. § 34. Einzelverkäufe. § 35. Exekution und Anfechtung. § 36. Anfechtung von Unterlassungen. § 37. Anhängige Rechtsstreitigkeiten. § 38. Anfechtungsgegner. § 39. Inhalt des Anfechtungsanspruches. § 40. § 41. Ansprüche des Anfechtungsgegners. § 42. Unzulässigkeit der Aufrechnung. § 43. Geltendmachung des Anfechtungsrechtes. Zweites Hauptstück - Ansprüche im Konkurse. § 44. Aussonderungsansprüche. § 45. Verfolgungsrecht § 46. Masseforderungen § 47. § 48. Absonderungsansprüche. § 49. § 50. Gemeinschaftliche Konkursmasse. § 51. Konkursforderungen. § 54. Nebengebühren und Ersatzforderungen. § 55. Forderungen der Ehegattin des Gemeinschuldners. § 56. Forderungen von Handelsgläubigern. § 57. Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter. § 58. Ausgeschlossene Ansprüche. Drittes Hauptstück - Wirkungen der Aufhebung des Konkurses. § 59. Rechte des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung. § 60.Rechte der Konkursgläubiger nach Konkursaufhebung. § 61. § 62. Vorbehalt für den Zwangsausgleich.
Zweiter Teil Konkursverfahren
Erstes Hauptstück - Der ordentliche Konkurs. Erster Abschnitt - Gerichtsbarkeit im Konkurse. § 63. Zuständigkeit. § 64. § 65. Zweiter Abschnitt - Konkurseröffnung. Erster Unterabschnitt - Allgemeine Voraussetzungen. § 66. Zahlungsunfähigkeit. § 67. Überschuldung. § 68. § 69. Antrag des Schuldners. § 70. Antrag eines Gläubigers. § 71. Kostendeckendes Vermögen. § 71a. Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens. § 71b. Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens. § 71c. Rechtsmittel. § 71d. Rückgriff auf zur Konkursantragstellung verpflichtete Personen. Zweiter Unterabschnitt - Sonderbestimmungen für juristische Personen. § 72. Fehlen kostendeckenden Vermögens. § 72a. Organschaftliche Vertreter. § 72b. Kostenvorschuss und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen Vertreter. § 72c. Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter. Dritter Unterabschnitt - Verfügungen des Gerichts. § 73. Einstweilige Vorkehrungen. § 74. Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses. § 75. § 76. Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts. § 77. Anmerkung der Konkurseröffnung. § 77a. Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch. § 78. Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung. § 79. Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses. Dritter Abschnitt. - Organe des Konkursverfahrens. § 80. Masseverwalter. § 81. Pflichten und Verantwortlichkeit des Masseverwalters. § 81a. Tätigkeit des Masseverwalters. § 82. Entlohnung des Masseverwalters. § 82a. Entlohnung bei Zwangsausgleich. § 82b. Erhöhung der Entlohnung. § 82c. Verminderung der Entlohnung. § 82d. Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse. § 83. Befugnisse des Masseverwalters. § 84. Überwachung des Masseverwalters. § 85. Stellvertreter des Masseverwalters. § 86. Besondere Verwalter. § 87. Enthebung des Masseverwalters. § 87a. Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. § 88. Gläubigerausschuss. § 89. Pflichten, Verantwortlichkeit und Belohnung des Gläubigerausschusses. § 90. Rechte des Konkursgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses. § 91. Gläubigerversammlung. § 91a. Berichtstagsatzung. § 92. Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung. § 93. § 94. § 95. Untersagung der Ausführung von Beschlüssen. Vierter Abschnitt. - Feststellung der Konkursmasse. § 96. Inventar und Schätzung. § 97. a) bei fremden Sachen und Sachen in fremdem Gewahrsame. § 98. b) bei Erbschaften. § 100. Vermögensverzeichnis und Bilanz. § 101. Maßregeln in Ansehung der Person des Gemeinschuldners. Fünfter Abschnitt - Feststellung der Ansprüche. § 102. Geltendmachung der Forderungen. § 103. Inhalt der Anmeldung. § 104. Einbringung und Behandlung der Anmeldungen. § 105. Prüfungsverhandlung. § 106. § 107. Nachträgliche Anmeldungen. § 108. Anmeldungsverzeichnis. § 109. Feststellung der Forderungen. § 110. Bestrittene Forderungen. § 111. Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen. § 112. Wirkung der Entscheidung. § 113. Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen. Sechster Abschnitt - Verfügungen über das Massevermögen Rechnungslegung. § 114. Geschäftsführung durch den Masseverwalter. § 114a. Fortführung des Unternehmens. § 114b. Inhalt der Berichtstagsatzung. § 114c. Zwangsausgleichsvorschlag. § 115. Schließung und Wiedereröffnung des Unternehmens. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte, § 116. a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes. § 117. b) ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes. § 118. Einvernehmung des Gemeinschuldners. Dringliche Fälle. § 119. Gerichtliche Veräußerung. § 120. Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht. § 121. Rechnungslegung. § 122. Genehmigung oder Bemänglung. § 123. Gesonderte Rechnung. Siebenter Abschnitt - Verteilung der Masse. § 124. Befriedigung der Massegläubiger. § 125. a) Ansprüche des Masseverwalters. § 125a. Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung. § 126. b) Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses. § 127. c) Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. § 128. Befriedigung der Konkursgläubiger. § 129. Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf. § 130. Entscheidung über den Verteilungsentwurf. § 131. Berücksichtigung bestrittener Forderungen bei der Verteilung. § 132. Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung. § 133. Erlag bei Gericht. § 134. Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der Verteilung. § 135. Vollzug der Verteilung. § 136. Schlussverteilung. § 137. § 138. Nach der Schlussverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Konkursverm § 139. Aufhebung des Konkurses. Achter Abschnitt - Zwangsausgleich. § 140. Antrag und Einleitung des Verfahrens. § 141. Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens. § 142. Vorprüfung. § 143. Berechtigung zur Stimmführung. § 144. § 145. Ausgleichstagsatzung. § 146. § 147. Erfordernisse für die Annahme des Antrages. § 148. § 148a. Erstreckung der Ausgleichstagsatzung § 149. Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger. § 150. Rechte der Masse- und Konkursgläubiger. § 151. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete. § 152. Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches. § 153. Versagung der Bestätigung. § 154. § 155. Rechtsmittel. § 156. Rechtswirkung des Ausgleiches. § 156a. Exekution. § 157. Aufhebung des Konkurses. § 157a. Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche. § 157c. Überwachung und Enthebung des Sachwalters. § 157d. Mehrere Sachwalter. § 157e. Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen. § 157f. § 157g. Beendigung und Einstellung. § 158. Nichtigkeit des Ausgleiches. § 159. Verfahren bei Wiederaufnahme des Konkurses. § 160. Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung. § 161. Unwirksamerklärung des Ausgleiches. § 162. Zuständigkeit. § 163. Neuerlicher Konkurs. § 164. Ausgleich im Konkurs einer Handelsgesellschaft oder Verlassenschaft. § 164a. Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters. § 165. Ausgleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters. Neunter Abschnitt - Anderweitige Aufhebung des Konkurses. § 166. Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens. § 167. Aufhebung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger. § 168. Verfügungen bei Aufhebung des Konkurses. Zweites Hauptstück - Geringfügige Konkurse. § 169. Geringfügigkeit der Konkurse. § 170. Abweichungen vom ordentlichen Verfahren. Drittes Hauptstück - Allgemeine Verfahrensbestimmungen. § 171. Anwendung der Prozessgesetze. § 172. Besondere Verfahrensvorschriften. § 173. § 173a. Öffentliche Bekanntmachung. § 174. Verständigungen. § 175. Fristen, Versäumnis. § 176. Rekurs. § 177. Strafanzeige. § 178. Rechtsstreitigkeiten Zuständigkeit. § 179. Verfahren. § 180. Ausländische Maßnahmen.
Dritter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen Erstes Hauptstück - Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren. § 181. Anwendungsbereich. § 182. Zuständigkeit. § 183. Antrag des Schuldners. § 184. Verfahrenskosten. § 185. Vermögensverzeichnis. § 186. Eigenverwaltung. § 187. (Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners. § 188. Feststellung der Forderungen. § 189. Konkursanfechtung. § 190. Bestellung eines Masseverwalters. § 191. Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. § 191a. Öffentliche Bekanntmachungen durch Zeitungen. § 192. Vertretung des Schuldners durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle. Zweites Hauptstück - Zahlungsplan. § 193. Antrag. § 194. Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans. § 195. Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans. § 196. Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans. § 197. Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen. § 198. Änderung des Zahlungsplans. Drittes Hauptstück - Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung. § 199. Antrag des Schuldners. § 200. Entscheidung des Konkursgerichts. § 201. Einleitungshindernisse. § 202. Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. § 203. Rechtsstellung des Treuhänders. § 204. Vergütung des Treuhänders. § 205. Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis. § 206. Gleichbehandlung der Konkursgläubiger. § 207. Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens. § 208. Konkurseröffnung während des Abschöpfungsverfahrens. § 209. Aus- und Absonderungsberechtigte. § 210. Obliegenheiten des Schuldners. § 211. Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens. § 212. Wiederaufnahme des Konkursverfahrens. § 213. Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung. § 214. Wirkung der Restschuldbefreiung. § 215. Ausgenommene Forderungen. § 216. Widerruf der Restschuldbefreiung.
Vierter Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 217. Vollziehung. § 218. Verweisungen.
Erster Teil - Konkursrecht. Erstes Hauptstück - Wirkungen der Konkurser Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften.
§ 1. Wirkung der Konkurseröffnung. (1) Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Verm Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Lottogewinste und Spareinlagen bei der Postsparkasse gehören zur Konkursmasse. (2) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997) § 2. Beginn der Wirkung. (1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt. (2) Wird bei Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Bestätigung des Ausgleichs versagt oder Ausgleichsverfahren eingestellt wird, von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 69 Abs. 1 und 2 AO), so im Eröffnungsbeschluss als Anschlusskonkurs zu bezeichnen; die nach der Konkursordnung nach dem Tag Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen sind vom des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen. Auf die Er des Konkurses von Amts wegen nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserf fortgesetzten Verfahrens sind die Bestimmungen über den Anschlusskonkurs nicht anzuwenden. (3) Wird zugleich mit der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 3, Absatz 3, AO), so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tage des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens berechnen. § 3. Rechtshandlungen des Gemeinschuldners. (1) Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zur soweit sich die Masse durch sie bereichern würde. (2) Durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, dass das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder dass Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und dass die Unkenntnis nicht einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein musste). § 4. Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden (1) Der Masseverwalter kann an Stelle des Gemeinschuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte Rechtswohltat des Inventars antreten. (2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Konkursmasse aus. § 5. Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie (1) Der Gemeinschuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Gemeinschuldner eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerlässlich ist. (2) Soweit dem Gemeinschuldner nichts zu überlassen ist, hat der Masseverwalter mit Zustimmung Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensf unerlässlich ist; jedoch ist der Gemeinschuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist. (3) Wohnt der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause, so sind auf die und Räumung der Wohnung des Gemeinschuldners die Vorschriften des § 105 E. O. sinngem (4) Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner und die mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind. § 6. Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten (1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Anspr Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Konkurseröffnung gegen Gemeinschuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden. (2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht Konkursmasse gehöriger Sachen können auch nach der Konkurseröffnung, jedoch nur gegen Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden. (3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, k während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden. § 7. Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten (1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, Ausnahme der in § 6, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Konkurser unterbrochen. Auf Streitgenossen des Gemeinschuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Z. P. O.). (2) Das Verfahren kann vom Masseverwalter, von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden. (3) Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurse unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Masseverwalters k auch Konkursgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen. § 8. Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit. (1) Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Kl in dem gegen den Gemeinschuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse geh Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskl Sachen aus der Konkursmasse aus. (2) Es gilt als Ablehnung des Masseverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozessgerichte bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten. (3) Das Verfahren kann in diesem Falle vom Gemeinschuldner, von dessen Streitgenossen und vom Gegner aufgenommen werden. § 9. Verjährung (1) Durch die Anmeldung im Konkurs wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist. (2) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt. § 10. Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte. (1) Nach der Konkurseröffnung kann wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. (2) Zurückbehaltungsrechte sind im Konkurs wie Pfandrechte zu behandeln. (3) Soweit in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgl getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Anspr Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben. § 11. Wirkung der Konkurseröffnung auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte. (1) Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen werden durch die Konkurseröffnung nicht berührt. (2) Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gef kann vor Ablauf von neunzig Tagen ab der Konkurseröffnung nicht gefordert werden; das gilt nicht, wenn Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten unerl ist und eine Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird. Diese Bestimmungen sind auch Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen anzuwenden. (3) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Masseverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichts Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs, ausgenommen Begründung eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit und so lange aufzuschieben, als Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO verlängert sich um die Zeit Aufschiebung. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen. § 12. (1) Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Konkurseröffnung; sie leben jedoch wieder auf, der Konkurs gemäß § 166 aufgehoben wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach entscheidet der Tag der Einleitung des Versteigerungsverfahrens. (2) Ist lediglich auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Masseverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Die in § 256, Absatz 2, E. O. für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses Absonderungsrechtes im Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem Beschluß über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist. (3) Ist bei einer vor oder nach der Konkurseröffnung durchgeführten Verwertung ein Erlö ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil in die Konkursmasse einzubeziehen. § 12a. Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (1) Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw. Verpf Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, den die Konkurseröffnung fällt. (2) Nur für den in Abs. 1 bezeichneten Zeitraum kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Eink aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Gemeinschuldner zusteht. §§ 19 und 20 bleiben unber (3) Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Konkurser laufenden Kalendermonats. Wird der Konkurs nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats. (4) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3 leben wieder auf, wenn 1. der Konkurs nach §§ 139, 166 oder 167 aufgehoben wird oder 2. die gesicherte Forderung wieder auflebt oder 3. das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird oder 4. die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird. (5) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3, die zugunsten einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung erworben worden sind, leben auch bei Erteilung der Restschuldbefreiung wieder auf. (6) Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gl Wiederaufleben der Rechte nach Abs. 1 und 3 mitzuteilen. § 13. Grundbücherliche Eintragungen. Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen k der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor Konkurseröffnung liegenden Tage richtet. § 14. Unbestimmte und betagte Forderungen. (1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer W Konkurseröffnung geltend zu machen. (2) Betagte Forderungen gelten im Konkurse als fällig. (3) Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zur F Betrage der Forderung gleichkommt. § 15. Forderungen auf wiederkehrende Leistungen. (1) orderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen. (2) Forderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Sch Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen. § 16. Bedingte Forderungen. (1) Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung f Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, daß die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren Zahlung stellen. § 17. Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Konkursmasse (1) Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Gemeinschuldners können im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht. (2) In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen kö vorbehalten, ihre Ansprüche im Konkurs für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gl Konkurs nicht geltend gemacht wird. (3) Nach der Konkurseröffnung können Mitverpflichtete des Gemeinschuldners die Forderung vom Gl oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen. § 18. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete (1) Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich in Konkurs befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausständigen Forderung geltend machen. (2) Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuß ergibt, so findet bis zur H Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt. § 19. Aufrechnung. (1) Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, brauchen im Konkurs geltend gemacht zu werden. (2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gl Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt, oder daß Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke Aufrechnung nach §§ 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. § 20. (1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunf Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte. (2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate der Konkurseröffnung erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners weder Kenntnis noch Kenntnis haben mußte. (3) Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Konkurseröffnung auf Grund der 21 bis 25 entstehen oder nach § 41, Absatz 2, wieder aufleben. (4) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Konkurses aufgel worden sind, über 1. in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, 2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen Optionen auf Indices, 3. Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier (§ 2 Z 46 BWG) und 4. Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47 BWG), wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Konkurses über das Verm Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und da wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind. § 21. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften im allgemeinen. (1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Masseverwalter entweder Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. (2) Der Masseverwalter muß sich darüber spätestens binnen einer vom Konkursgericht auf Antrag anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, daß der Masseverwalter Geschäfte zurücktritt. Die vom Konkursgericht zu bestimmende Frist darf frühestens drei Tage nach Berichtstagsatzung enden. Im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen. (3) Ist der andere Teil zur Vorausleistung verpflichtet, so kann er seine Leistung bis zur Bewirkung Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die schlechten Vermögensverhältnisse des Gemeinschuldners nicht bekannt sein mußten. (4) Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit Konkurseröffnung bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Konkursgläubiger. § 22. b) Fixgeschäfte. (1) War die Ablieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist bedungen und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach Konkurseröffnung ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterf gefordert werden. (2) Der Betrag des Schadenersatzes besteht in dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Markt oder Börsenpreis, der an dem Erfüllungsort oder an dem für diesen maßgebenden Handelsplatz f zweiten Werktage nach der Konkurseröffnung mit der bedungenen Erfüllungszeit geschlossenen Gesch besteht. § 23. c) Bestandverträge. (1) Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Masseverwalter oder Bestandgeber, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. (2) Ist der Bestandzins im vorhinein entrichtet worden, so wird die Kündigung des Bestandgebers erst dem Ablaufe der Zeit wirksam, für die der Zins bezahlt worden ist. § 24. (1) Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Masseverwalter in den Vertrag Eine aus dem öffentlichen Buche nicht ersichtliche Vorauszahlung des Bestandzinses kann Masseverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, nur f eingewendet werden, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder, in Ermangelung einer solchen, der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern w (2) Jede Veräußerung der Bestandsache im Konkurse hat auf das Bestandverhältnis die Wirkung notwendigen Veräußerung. § 25. d) Arbeitsverträge (1) Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann 1. im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung, 2. sonst innerhalb eines Monats nach a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschr werden. (1a) Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist des Abs. 1 gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch den Masseverwalter fristgerecht eingebracht worden ist. Gleiches gilt auch für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG. (1b) Wurde nicht die Schließung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt, so stehen das Austrittsrecht und das Kündigungsrecht nach Abs. den Arbeitnehmern bzw. nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind. Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, so kann der Masseverwalter nur Arbeitnehmer, die in einzuschr Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach Abs. 1 k (2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen. (3) Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverh bleiben unberührt. § 25a. Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25 im voraus ausgeschlossen oder beschr wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen. § 26. Aufträge und Anträge. (1) Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung. (2) Anträge, die vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht angenommen worden bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht. (3) An Anträge des Gemeinschuldners, die vor der Konkurseröffnung noch nicht angenommen worden sind, der Masseverwalter nicht gebunden. Zweiter Abschnitt. - Anfechtung der vor Konkurseröffnung vorgenommenen Rechtshandlungen. § 27. Anfechtungsrecht. (1) Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind und das Verm Gemeinschuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden. § 28. Anfechtung. a) wegen Benachteiligungsabsicht. Anfechtbar sind: 1. Alle Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat; 2. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte; 3. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder w Ehe - oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners weder bekannt war noch bekannt sein mu Vermögensverschleuderung. 4. die im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner eingegangenen Kauf Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen mußte. § 29. Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen. Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen: 1. unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist; 2. der Erwerb von Sachen des Gemeinschuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus Mitteln des Gemeinschuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angeh Gemeinschuldners erworben worden, so wird vermutet, daß das Entgelt aus den Mitteln Gemeinschuldners geleistet worden ist; 3. die Sicherstellung oder Rückstellung des Heiratsgutes, soweit der Gemeinschuldner dazu weder durch bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag noch im Falle Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch das Gesetz verpflichtet war, ferner die Sicherstellung Ausfolgung der Widerlage oder des Witwengehaltes. § 30. Anfechtung wegen Begünstigung. (1) Anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Konkurser oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gl 1. wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist; 2. wenn die Sicherstellung oder Befriedigung zugunsten naher Angehöriger vorgenommen worden ist, denn, daß diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu beg bekannt war noch bekannt sein mußte; 3. wenn sie zugunsten anderer als der unter Z. 2 genannten Personen vorgenommen worden ist und diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein mußte. (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurser stattgefunden hat. § 31. Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (1) Anfechtbar sind folgende, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen: 1. Rechtshandlungen, durch die ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners für seine Konkursforderung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Gemeinschuldner mit diesen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, es sei denn, daß dem nahen Angeh Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag weder bekannt war noch bekannt sein mu 2. Rechtshandlungen, durch die eine anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Glä Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt oder bekannt sein mußte. (2) War zur Zeit der Vornahme der nach Absatz 1 anfechtbaren Rechtshandlung oder des Gesch öffentlich bekannt gemachtes Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners anh kann sich der andere Teil auf die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht berufen. (3) Rechtshandlungen des Gemeinschuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters w eines Ausgleichsverfahrens, die nach den Bestimmungen der Ausgleichsordnung zur Fortf Geschäftes gestattet sind, können nicht nach Absatz 1 angefochten werden. (4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind. § 32. (1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschw ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen. (2) Ist der Gemeinschuldner eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so gelten die Gesellschafter frühere Gesellschafter, die im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, als nahe Angehörige der Gesellschaft. Das gleiche gilt für die nahen Angehörigen der im ersten bezeichneten Gesellschafter. § 33. Wechsel- und Scheckzahlungen. (1) Wechselzahlungen des Gemeinschuldners können auf Grund der §§ 30, Z. 2 und 3, und 31, Absatz 1, zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei Verlust des Wechselanspruches gegen andere Wechselschuldner zur Annahme der Zahlung verpflichtet war. (2) Doch kann der Anfechtungsberechtigte die Erstattung der gezahlten Wechselsumme vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von Dritten verlangen, wenn dem letzten Rückgriffsverpflichteten oder dem Dritten zur Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Begünstigungsabsicht, die Zahlungsunfähigkeit oder der Er bekannt war oder bekannt sein mußte. (3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Scheckzahlungen sinngemäß anzuwenden. § 34. Einzelverkäufe. Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäß Gemeinschuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z. 1 bis 3, angefochten werden. § 35. Exekution und Anfechtung. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erkl erlischt den Konkursgläubigern gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels. § 36. Anfechtung von Unterlassungen. Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Gemeinschuldners anzusehen, durch die er ein verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft. Anfechtungsbefugnis. § 37. Anhängige Rechtsstreitigkeiten. (1) Das Anfechtungsrecht wird vom Masseverwalter ausgeübt. (2) Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern außerhalb des Konkurses erhoben worden sind, Exekutionen auf Grund von Titeln, die von Konkursgläubigern für ihre Anfechtungsansprü sind, können während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden. Aus dem, was infolge solcher Ansprüche in die Konkursmasse gelangt, sind dem Gläubiger die Prozeßkosten vorweg zu ersetzen. (3) Sind über Anfechtungsklagen von Gläubigern Rechtsstreitigkeiten noch anhängig, so werden sie durch Konkurseröffnung unterbrochen. Der Masseverwalter kann an Stelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des § 8, Absatz 2, Anwendung. (4) Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, so kann das Verfahren von den Parteien in Ansehung der Prozeßkosten aufgenommen und fortgesetzt werden. Durch die Ablehnung wird das des Masseverwalters, nach den Bestimmungen der Konkursordnung anzufechten, nicht ausgeschlossen. (5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Anfechtungsanspr Absonderungsgläubigern nach der Anfechtungsordnung zur Wahrung ihres Rechtes auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung des Anspruches eines anderen Absonderungsgläubigers auf dieselbe Sache zustehen. § 38. Anfechtungsgegner. (1) Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig. (2) Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorg begründete Anfechtung nur zulässig: 1. wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mu Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen; 2. wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht; 3. wenn er ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten. § 39. Inhalt des Anfechtungsanspruches. (1) Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, muß zur Konkursmasse geleistet werden; ist dies nicht tunlich, Ersatz zu leisten. (2) Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Erblasser begründen, bekannt waren oder bekannt sein mußten. (3) Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur soweit zu erstatten, als er sie bereichert ist, es sei denn, daß sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre. § 40. Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an die Konkursmasse verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Die Bestimmung des § 39, Absatz 3, findet Anwendung. § 41. Ansprüche des Anfechtungsgegners. (1) Der Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Konkursmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. (2) Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können nur als Konkursforderungen geltend gemacht werden. § 42. Unzulässigkeit der Aufrechnung. Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Forderung an den Gemeinschuldner nicht aufgerechnet werden. § 43. Geltendmachung des Anfechtungsrechtes. (1) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden. (2) Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach Konkurseröffnung geltend gemacht werden. (3) Der Anfechtungsberechtigte kann beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den b Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert. (4) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben. (5) Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter oder von den Konkursgläubigern nach wird, ist das Konkursgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschlie zuständig; dies gilt nicht, wenn der Masseverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt ( Zweites Hauptstück. - Ansprüche im Konkurse. § 44. Aussonderungsansprüche. (1) Befinden sich in der Konkursmasse Sachen, die dem Gemeinschuldner ganz oder zum Teile nicht geh so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrunds beurteilen. (2) Ist eine solche Sache nach der Konkurseröffnung veräußert worden, so kann der Berechtigte, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse, aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt verlangen. (3) Sind dem Gemeinschuldner oder dem Masseverwalter Auslagen zu vergüten, die für die zur Sache oder zur Erzielung des Entgeltes aufgewendet worden sind, so sind sie vom Aussonderungsberechtigten Zug um Zug zu ersetzen. § 45. Verfolgungsrecht Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Gemeinschuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, da schon vor der Konkurseröffnung am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht). § 46. Masseforderungen (1) Masseforderungen sind: 1. die Kosten des Konkursverfahrens; 2. alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf anderes als das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen, ist dieser auszuscheiden. Inwieweit im Konkurs eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung; 3. Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschlie Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung; 3a. Beendigungsansprüche, wenn a) das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht § 25, durch den Masseverwalter oder - wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird; b) das Beschäftigungsverhältnis während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter neu eingegangen wird; 4. unbeschadet der Z 3 und des § 21 Abs. 4 Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Vertr Masseverwalter eingetreten ist; 5. unbeschadet der Z 3 alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters; 6. die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse; 7. die Kosten einer einfachen Bestattung des Gemeinschuldners; 8. die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. (2) Wird der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet, so sind Masseforderungen die in Abs. 1 sowie die in Abs. 1 AO bezeichneten Forderungen und Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortf Unternehmens gestattet sind. § 47. (1) Aus der Konkursmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie beziehen, zu berichtigen. (2) Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zahlen: 1. die unter § 46 Abs. 1 Z 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen, 2. die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 sowie, wenn der Konkurs als Anschlu eröffnet wird, die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z 1 AO, 3. der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ben wurde, 4. die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, 5. Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und 6. die übrigen Masseforderungen. Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden. (3) Im Zweifel, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen ( Absatz 5) unter Ausschluß des Rechtsweges. § 48. Absonderungsansprüche. (1) Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Gemeinschuldners haben (Absonderungsgläubiger), schließen, soweit ihre Forderungen reichen, die Konkursgl Zahlung aus diesen Sachen (Sondermassen) aus. (2) Was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Sondermassen übrig bleibt, flie gemeinschaftliche Konkursmasse. (3) Absonderungsgläubiger, denen zugleich ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zusteht, können ihre Forderung gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend machen. (4) Das dem Bestandgeber nach § 1101 a. b. G. B. zustehende Pfandrecht kann in Ansehung Bestandzinses für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden. Diese Bestimmung findet auf das Pfandrecht des Verpächters landwirtschaftlicher Liegenschaften keine Anwendung. § 49. (1) Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen. (2) Für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, gelten bei Veräußerungen im Konkurse die Vorschriften der Exekutionsordnung. § 50. Gemeinschaftliche Konkursmasse Soweit das Konkursvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Anspr Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der Konkursforderungen, unbeschadet der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind. § 51. Konkursforderungen (1) Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Anspr Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger). (2) Konkursforderungen sind auch 1. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet; 2. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses a) nach § 25 oder b) wenn die Auflösungserklärung vor Konkurseröffnung rechtswirksam abgegeben wurde oder c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist. § 54. Nebengebühren und Ersatzforderungen. (1) Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range. (2) Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung. § 55. Forderungen der Ehegattin des Gemeinschuldners. (1) Auf die Bestimmung des § 1226 a. b. G. B. über den Beweis der Übergabe des Heiratsgutes kann sich Ehegattin des Gemeinschuldners nur berufen, wenn die über den Empfang des Heiratsgutes in gesetzlicher Form errichtete Urkunde entweder zur Zeit der Empfangnahme oder spätestens zwei Jahre vor Konkurseröffnung ausgestellt worden ist. (2) Das Datum einer Privaturkunde über den Empfang des Heiratsgutes stellt für sich allein diesen Beweis nicht her. § 56. Forderungen von Handelsgläubigern Forderungen von Handelsgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Gemeinschuldners aus Ehepakten nach Artikel 6 Nr. 7 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1999) nachstehen, sind mit dem Betrage berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakten aus der Konkursmasse entfallen w Mehrbetrag, der dadurch den Handelsgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Gemeinschuldners als Konkursgläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt. § 57. Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter Gläubiger einer Handelsgesellschaft sind im Konkurs gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, auch über das Vermögen der Handelsgesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren er mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen. § 58. Ausgeschlossene Ansprüche. Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden: 1. die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen; 2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art; 3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftskonkurse auch Ansprüche aus Verm
Drittes Hauptstück. - Wirkungen der Aufhebung des Konkurses.
§ 59. Rechte des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung. Durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes, daß der Konkurs aufgehoben wird, tritt Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. § 60.Rechte der Konkursgläubiger nach Konkursaufhebung. a) Klagerecht. (1) Konkursgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners geltend machen. (2) Wenn der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung Gerichte und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbeh Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kl benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt. § 61. b) Exekutionsrecht Wenn eine Forderung im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann wegen dieser Forderung auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution geführt werden. Bestehen zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel und ist Grund eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so ist während der Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution auf Grund eines anderen Exekutionstitels unzul dennoch bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen. § 62. Vorbehalt für den Zwangsausgleich. Durch die Bestimmungen der §§ 59 bis 61 werden die rechtlichen Folgen der Aufhebung des Konkurses Zwangsausgleich nicht berührt.
Zweiter Teil. - Konkursverfahren. Erstes Hauptstück. - Der ordentliche Konkurs. Erster Abschnitt. - Gerichtsbarkeit im Konkurse.
§ 63. Zuständigkeit. (1) Für das Konkursverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Konkursgericht) zust Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gew Aufenthalt hat. (2) Betreibt der Gemeinschuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gew Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Gemeinschuldners befindet. (3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Konkurses. § 64. Das Handelsgericht Wien ist Konkursgericht für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. § 65. Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Handelsgesellschaft oder im eines solchen Konkursverfahrens der Konkurs über das Privatvermögen eines pers Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftskonkurs anhängig ist.
Zweiter Abschnitt. - Konkurseröffnung. Erster Unterabschnitt - Allgemeine Voraussetzungen
§ 66. Zahlungsunfähigkeit. (1) Die Eröffnung des Konkurses setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist. (2) Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. (3) Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß Gläubiger andrängen. Der Umstand, da Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begr sich allein nicht die Annahme, daß er zahlungsfähig ist. § 67. Überschuldung. (1) Die Eröffnung des Konkurses über Handelsgesellschaften, bei denen kein pers Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt. (2) Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften der Konkursordnung gelten in diesen sinngemäß auch für die Überschuldung. § 68. Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist. § 69. Antrag des Schuldners (1) Auf Antrag des Schuldners ist der Konkurs sofort zu eröffnen. Die vom Schuldner an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag. (2) Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig betrieben worden (3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 trifft natürliche Personen, die persönlich haftenden Gesellschafter Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Ist solche Person nicht voll handlungsfähig, so trifft diese Verpflichtung ihre gesetzlichen Vertreter. Ist ein Vertretung Berufener seinerseits Handelsgesellschaft oder juristische Person oder setzt sich die Verbindung dieser Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend. (4) Geht der Antrag nicht von allen natürlichen Personen aus, deren Antragspflicht sich aus Abs. 3 ergibt, sind die übrigen über den Antrag zu vernehmen. Ist ein Einverständnis über den Antrag nicht zu erzielen die rechtzeitige Vernehmung nicht möglich, so ist der Konkurs nur dann zu er Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird. Gleiches gilt, wenn die Eröffnung des Konkurses Verlassenschaft nicht von allen Erben beantragt wird. § 70. Antrag eines Gläubigers (1) Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, da eine - wenngleich nicht fällige - Konkursforderung hat, und daß der Schuldner zahlungsunf Gläubiger braucht jedoch die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, wenn er die Konkurser während der Anhängigkeit oder innerhalb vierzehn Tagen nach der Einstellung eines nicht nach fortgesetzten Ausgleichsverfahrens beantragt. (2) Der Antrag ist dem Schuldner zu eigenen Handen zuzustellen. Eine Belehrung über die Abwendung Konkurses durch einen Ausgleichsantrag und über dessen Wesen ist anzuschließen. Das Gericht hat Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen, wenn es rechtzeitig m jedoch ist der Antrag ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar mißbräuchlich gestellt ist. Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen erstreckt werden. (3) Ein vom Gläubiger zurückgezogener Antrag auf Konkurseröffnung kann unter Berufung auf dieselbe Forderung nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneuert werden. (4) Bei der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ist nicht zu berücksichtigen, da den Konkursantrag zurückgezogen hat oder daß die Forderung des Gläubigers nach dem Konkursantrag befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Weist das Gericht den Konkursantrag dennoch ab, so ist der Beschlu den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen. § 71. Kostendeckendes Vermögen (1) Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. (2) Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein. (3) Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellungnahmen bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen beauftragen. (4) Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht unterfertigen (§§ 100, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsanspr § 71a. Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens (1) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und vollstreckbar. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn das Verm einem Anfechtungsanspruch oder sonstigen Ansprüchen und Forderungen besteht. (2) Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag mangels kostendeckenden Verm abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen. (3) Der Antragsteller kann den rechtzeitig als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen. § 71b. Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens (1) Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen (§ 79 Abs. 1) und nach Eintritt seiner Rechtskraft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75 Abs. 3 Z 7), gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. (2) Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht unterfertigen (§§ 100, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden. (3) Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem der Konkurs mangels kostendeckenden Verm nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Konkursantrag abgewiesen wird, so ist die Eintragung Insolvenzdatei zu löschen. § 71c. Rechtsmittel (1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurser wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden. (2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung. § 71d. Rückgriff auf zur Konkursantragstellung verpflichtete Personen Wer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die nach verpflichtet war, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, und die den Antrag schuldhaft gestellt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Aufhebung des Konkurses.
Zweiter Unterabschnitt - Sonderbestimmungen für juristische Personen
§ 72. Fehlen kostendeckenden Vermögens (1) Fehlt es bei einer juristischen Person an einem kostendeckenden Vermögen, so ist der Konkurs auch zu eröffnen, wenn 1. die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegen oder 2. feststeht, daß die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht. (2) Der Antrag des Gläubigers ist erst dann nach § 71a Abs. 2 abzuweisen, wenn die organschaftlichen Vertreter weder einen Kostenvorschuß erlegen noch ein Vermögen feststeht, aus dem er hereingebracht werden kann. § 72a. Organschaftliche Vertreter (1) Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines Kostenvorschusses für Anlaufkosten, höchstens jedoch zu 4.000 Euro, zur ungeteilten Hand verpflichtet. (2) Zur Leistung dieses Kostenvorschusses sind auch sämtliche Personen, die innerhalb der letzten Monate vor der Einbringung des Antrags auf Konkurseröffnung organschaftliche Vertreter des Schuldners waren, verpflichtet, nicht jedoch Notgeschäftsführer. § 72b. Kostenvorschuß und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen Vertreter (1) Das Gericht hat die organschaftlichen Vertreter aufzufordern, binnen 14 Tagen einen vom Gericht festzulegenden Betrag zu zahlen und ein Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage vorzulegen. Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuß geleistet wird. Dies den organschaftlichen Vertretern mitzuteilen. Der Beschluß über die Leistung des Vorschusses ist vollstreckbar. (2) Der organschaftliche Vertreter hat auf Anordnung des Gerichts das Vermögensverzeichnis vor Gericht unterfertigen. (3) Verfügen die organschaftlichen Vertreter über Vermögen, das die Anlaufkosten für das Konkursverfahren der juristischen Person deckt, so hat der Masseverwalter den Kostenvorschuß von ihnen hereinzubringen. Gericht kann einstweilige Vorkehrungen nach § 73 zu Lasten dieser Personen treffen. (4) Der dem organschaftlichen Vertreter erteilte Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses kann von diesem nur insoweit angefochten werden die sich aus der Organstellung ergebende Verpflichtung bestreitet. (5) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit dem organschaftlichen Vertreter ein Auftrag zum Erlag Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses erteilt wird, haben keine aufschiebende Wirkung. § 72c. Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.
Dritter Unterabschnitt - Verfügungen des Gerichts
§ 73. Einstweilige Vorkehrungen (1) Wenn der Konkurs nicht sofort eröffnet werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegr das Konkursgericht zur Sicherung der Masse, insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens dienliche einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen anzuordnen. (2) Dem Schuldner können insbesondere Rechtshandlungen, die nicht zum gew Unternehmensbetrieb gehören, das Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, das Bestellen Absonderungsrechten, das Eingehen von Bürgschaften und unentgeltliche Verfügungen ü ohne Zustimmung des Richters oder eines von ihm bestellten einstweiligen Verwalters verboten werden. (3) Einstweilige Vorkehrungen sind in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Entgegenstehende Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte das Verbot kannte kennen mußte oder wenn er selbst die Konkurseröffnung beantragt hat. (4) Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben, wenn der Konkurs nicht eröffnet wird oder wenn sich Verhältnisse sonst so geändert haben, daß es ihrer nicht mehr bedarf. Sie erl Konkurseröffnung, soweit sie das Gericht nicht als Sicherungsmaßnahmen (§ 78) aufrechterh (5) Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen einstweilige Vorkehrungen angeordnet, ge aufgehoben werden, entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. § 74. Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses. (1) Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen. (2) Das Edikt hat zu enthalten: 1. Bezeichnung des Gerichtes; 2. Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum; 3. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Masseverwalters; 3a. ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht; 4. Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gl für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen; 5. die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden; 6. eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung Zustellungsbevollmächtigten (§ 104); 7. Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung. (3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Pr der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen. § 75. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen: 1. jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist; 2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft. 3. - 8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1999) 9. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit, der Eröffnung, wenn der Konkurs Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Konkursen. (2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der f seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen. § 76. Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 2) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice können sich innerhalb dreier Wochen 81a Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen. § 77. Anmerkung der Konkurseröffnung. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, daß die Konkurseröffnung im öffentlichen Buche bei Liegenschaften und Forderungen des Gemeinschuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs Patentregistern sowie in den gegen den Gemeinschuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen Ersichtlichmachung des Tages der Konkurseröffnung angemerkt wird. § 77a. Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch (1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen: 1. die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages; 2. die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt; 3. die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung; 4. einstweilige Vorkehrungen nach § 73; 5. den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten ermächtigten Sachwalters nach § 157; 6. die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens. (2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen. § 78. Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung (1) Zugleich mit der Konkurseröffnung hat das Konkursgericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen Schlie Masseverwalter und den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Gemeinschuldner sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen. (2) Das Gericht hat zugleich mit der Konkurseröffnung die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, der Konkurseröffnung zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen w gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind. (3) Der Masseverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Masseverwalter dem Gemeinschuldner Einsicht die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht ber unverzüglich auszufolgen. (4) Kreditinstitute und Verwahrungsanstalten, bei denen der Gemeinschuldner allein oder gemeinsam anderen ein Depot, ein Guthaben, ein Konto oder ein Schrankfach hat, sind von der Konkurser dem Auftrag zu benachrichtigen, Verfügungen hierüber nur mit Zustimmung des Gerichtes zu vollziehen. (5) Steht der Gemeinschuldner im öffentlichen Dienst, so ist dessen vorgesetzte Dienstbeh Konkurseröffnung zu benachrichtigen. § 79. Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses (1) Ist der Beschluß, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskr abgeändert worden, so ist die Aufhebung des Konkurses in derselben Weise öffentlich bekanntzumachen, die Eröffnung des Konkurses. (2) Der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses ist den Behörden und Stellen zu übermitteln, die gem §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind. (3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurser die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
Dritter Abschnitt. - Organe des Konkursverfahrens. § 80. Masseverwalter (1) Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder f sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Masseverwalter zu bestellen; Bestellung eines anderen Masseverwalters ist öffentlich bekanntzumachen. (2) Zum Masseverwalter ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Konkurs ein Unternehmen betrifft, das Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichtes über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten. (3) Der Masseverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32) des Gemeinschuldners sein. Er mu und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein. Er darf nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein. (4) Der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde; er hat dem Gericht die gewissenhafte Erf Pflichten durch Handschlag zu geloben. (5) Zum Masseverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt. Die Angelobung ist von dem Vertretung Berufenen zu leisten. § 81. Pflichten und Verantwortlichkeit des Masseverwalters. (1) Der Masseverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt ( ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen. (2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren. (3) Der Masseverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige F seines Amtes verursacht, verantwortlich. (4) Der Masseverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne T insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufverm vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende T besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verl eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder des Gläubigerausschusses Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig § 81a. Tätigkeit des Masseverwalters (1) Der Masseverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über 1. die wirtschaftliche Lage, 2. die bisherige Geschäftsführung, 3. die Ursachen des Vermögensverfalls, 4. das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, 5. das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und 6. alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände. (2) Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Anspr sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. (3) Der Masseverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder er werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob 1. eine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist und 2. ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. § 82. Entlohnung des Masseverwalters (1) Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage .......... 20%, von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro .............................. 15%, von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro .............................. 10%, von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ............................. 8%, von dem Mehrbetrag bis zu 2 000 000 Euro ............................. 6%, von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro ............................. 4%, von dem Mehrbetrag bis zu 6 000 000 Euro ............................. 2%, und von dem darüber hinausgehenden Betrag .......................... 1%, mindestens jedoch ................................................................. 2 000 Euro. (2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerl Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung Sondermassen der Konkursmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse den Masseverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs. 4) geleistet wurden. (3) Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Masseverwalter ab Vorlage des Kostenvoranschlags eine besondere Entlohnung, die den vom Masseverwalter nach § 125a angesprochenen Betrag nicht um als 15% überschreiten darf. (4) Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, da Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat. § 82a. Entlohnung bei Zwangsausgleich (1) Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der Regel von ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Konkursgläubiger erforderlichen Betrags .................................. 4%, von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ............................... 3%, von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro ............................ 2%, und von dem darüber hinausgehenden Betrag ......................... 1%, mindestens jedoch .................................................................. 2 000 Euro. (2) Wurden auch Erlöse i.S. §82 erzielt, so gebührt dem Masseverwalter auch eine Entlohnung nach Mindestentlohnung nach §82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu. § 82b. Erhöhung der Entlohnung Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung au Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf 1. die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens, 2. den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand, 3. den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder 4. den für die Konkursgläubiger erzielten besonderen Erfolg. § 82c. Verminderung der Entlohnung Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Ber außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf 1. die Einfachheit des Verfahrens, 2. die geringe Anzahl der Arbeitnehmer, 3. die Tatsache, daß der Masseverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens zurückgreifen konnte oder 4. die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Masseverwalters zur sondern auf Leistungen des Gemeinschuldners oder Dritter. § 82d. Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel 1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250.000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses ... 3%, von dem Mehrbetrag bis 1,000.000 Euro ... 2%, und von dem darüber hinausgehenden Betrag ... 1%; 2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 250.000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses ... 4%, von dem Mehrbetrag bis 1,000.000 Euro ... 2,75%, und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............ 1,5%. gelten sinngemäß. § 83. Befugnisse des Masseverwalters. (1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Masseverwalter, außer in den Fällen der §§ 116 und 117, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erf Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat. (2) Bedarf der Masseverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Gesch Rechtshandlung, so ist ihm vom Konkursgericht von Fall zu Fall eine Ermächtigungsurkunde auszufertigen. § 84. Überwachung des Masseverwalters (1) Das Konkursgericht hat die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftst einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann anordnen, daß über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einholt. (2) Kommt der Masseverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden F seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen. (3) Über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters entscheidet das Konkursgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. § 85. Stellvertreter des Masseverwalters. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Masseverwalters bestellt werden, der ihn im Falle Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden. § 86. Besondere Verwalter. (1) Wenn der Umfang des Geschäftes es erfordert, können dem Masseverwalter für bestimmte Zweige Verwaltung, namentlich für die Verwaltung von unbeweglichem und von Bergwerksverm Verwalter beigegeben werden. Ihre Rechte und Pflichten richten sich innerhalb ihres Gesch den für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen. (2) Ist jedoch schon vor der Konkurseröffnung die Zwangsverwaltung erwirkt worden, so ist Zwangsverwalter, wenn nicht überwiegende Gründe die Bestellung einer anderen Person notwendig machen, zum besonderen Verwalter zu bestellen. (3) Haben Absonderungsgläubiger die Zwangsverwaltung erst nach der Konkurseröffnung erwirkt, so ist schon bestellten besonderen Verwalter in der Regel auch das Amt des Zwangsverwalters zu § 87. Enthebung des Masseverwalters (1) Das Konkursgericht kann den Masseverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben. (2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung ( können die Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen. (3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses, und, wenn tunlich, Masseverwalter zu vernehmen. § 87a. Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Verm Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese betr Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 1. 10% der dem Masseverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu Verteilung an die Konkursgläubiger kommt, und 2. 15% der dem Masseverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme Zwangsausgleichs. (2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen: 1. 30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen; 2. 70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind. (3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c abweichen. § 88. Gläubigerausschuß (1) Das Gericht hat unverzüglich dem Masseverwalter von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung (§ Gläubigerausschuß von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Gemeinschuldners geboten erscheinen läßt. Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen Gläubiger (einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen. Organe Belegschaft und gesetzliche Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls vernehmen; erforderliche Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten. (2) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch physische und juristische Personen, die Gläubiger sind, sowie Dienststellen der Gebietskörperschaften bestellt werden. Jedes Mitglied kann sich der Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Gefahr und Kosten vertreten lassen. (3) Das Gericht hat Mitglieder des Gläubigerausschusses von Amts wegen oder auf Antrag der ersten einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung ( wichtigen Gründen, insbesondere, wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, entheben. (4) Lehnt ein Mitglied des Gläubigerausschusses die Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines Amtes enthoben oder fällt es sonst weg, so hat das Gericht eine andere Person zum Mitglied Gläubigerausschusses zu bestellen. § 89. Pflichten, Verantwortlichkeit und Belohnung des Gläubigerausschusses (1) Der Gläubigerausschuß hat die Pflicht, den Masseverwalter zu überwachen und zu unterst Kasse des Masseverwalters durch wenigstens zwei seiner Mitglieder von Zeit zu Zeit und jedesmal, wenn das Konkursgericht anordnet, prüfen zu lassen. (2) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses dürfen zur Konkursmasse gehörige Sachen selbst oder Dritte anders als durch Übernahmsantrag oder bei einer öffentlichen Versteigerung nur mit Genehmigung Gläubigerversammlung an sich bringen. Sie sind allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die sie Übertretung dieser Vorschrift oder sonst durch pflichtwidriges Verhalten verursachen, verantwortlich können vom Konkursgericht durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden. (3) Der Gläubigerausschuß ist vom Konkursgericht oder vom Masseverwalter schriftlich einzuberufen. Einberufung kann jedes Mitglied des Gläubigerausschusses unter Darlegung der Gründe beantragen; Gläubigerausschuß ist insbesondere einzuberufen, wenn es von der Mehrheit des Gl beantragt wird. Zu einem Beschluß bedarf es so vieler Stimmen, als der Mehrheit aller Mitglieder Gläubigerausschusses entspricht. Die Abstimmung kann auf schriftlichem Weg stattfinden. In eigener Sache kann niemand mitstimmen. (4) Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses, das mit seiner Auffassung nicht durchdringt, kann Minderheitsbericht abfassen und dem Gericht vorlegen. (5) Den Mitgliedern des Gläubigerausschusses gebührt keine Belohnung, wohl aber der Ersatz notwendigen Auslagen. Werden ihnen jedoch durch Verfügung des Konkursgerichts oder Beschlu Gläubigerausschusses besondere Geschäfte übertragen, so kann ihnen mit Genehmigung des Konkursgerichts eine besondere Vergütung gewährt werden. § 90. Rechte des Konkursgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Konkursgericht die dem Gl zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann Konkursgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen. § 91. Gläubigerversammlung. (1) Die Gläubigerversammlung wird vom Konkursgericht einberufen und geleitet. Sie ist insbesondere einzuberufen, wenn es vom Masseverwalter, vom Gläubigerausschuß oder von wenigstens Konkursgläubigern, deren Forderungen nach Schätzung des Konkursgerichts den vierten Teil Konkursforderungen erreichen, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird (2) Die Einberufung ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes öffentlich bekanntzumachen. öffentliche Bekanntmachung kann entfallen, wenn in einer Gläubigerversammlung die Fortsetzung Verhandlung unter Festsetzung von Ort, Tag und Stunde angeordnet wird. (3) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt worden ist, k nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den Antrag auf Einberufung einer neuen Gläubigerversammlung ausgenommen. § 91a. Berichtstagsatzung Das Gericht hat eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Zwangsausgleich) getroffen werden soll, anzuberaumen, wenn das Unternehmen noch nicht geschlossen wurde. Diese Tagsatzung kann mit der allgemeinen Prüfungstagsatzung verbunden werden. Sie hat spätestens 90 Tage nach Eröffnung des Konkurses stattzufinden. Sie kann auch den Zweck der ersten Gläubigerversammlung erfüllen, die in diesem Fall entf Sie ist, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses angeordnet wird, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen. § 92. Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung. (1) Zur Beschlußfähigkeit einer nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindenden Glä ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen. (2) Zu Beschlüssen und zu Anträgen nach § 87 Abs. 2 sowie nach § 88 Abs. 1 und 3 bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist. (3) Sofern in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Stimmen der bei Gläubigerversammlung erschienenen Konkursgläubiger zu zählen. (4) Mit Ausnahme von Anträgen (Abs. 2) kann in eigener Sache niemand mitstimmen. § 93. (1) Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Konkursforderungen. (2) Inwieweit ein Stimmrecht für Forderungen zu gewähren ist, die noch nicht geprüft, die bestritten bedingt sind, entscheidet nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien das Konkursgericht. (3) Das Gleiche gilt von Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer Handelsgesellschaft im Konkurse eines persönlich haftenden Gesellschafters. Das Stimmrecht wird nur f Forderungen gewährt, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist. (4) Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag abgeändert werden. § 94. Konkursgläubigern, die erst nach der Konkurseröffnung die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, daß sie die Forderung auf Grund eines vor der eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben. § 95. Untersagung der Ausführung von Beschlüssen. (1) Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind vom Masseverwalter dem Konkursgericht unverz mitzuteilen. (2) Das Konkursgericht kann die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses untersagen, bis Gläubigerversammlung über den Gegenstand Beschluß gefaßt hat. (3) Das Gericht hat die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses oder Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder jedes Mitglieds Gläubigerausschusses zu untersagen, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Konkursgl oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen. (4) In dringenden Fällen kann das Gericht zur Unterbindung eines offenbaren Nachteils den Beschlu Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch eine andere Verfügung ersetzen. (5) Das Gericht hat unverzüglich zu entscheiden, ob es die Ausführung des Beschlusses Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung untersagt. Vierter Abschnitt. - Feststellung der Konkursmasse. § 96. Inventar und Schätzung. (1) Über die Masse ist, wenn möglich unter Zuziehung des Gemeinschuldners, vom Masseverwalter unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser Ma erforderlichen Anordnungen treffen; es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters anderen Beauftragten des Gerichtes mit der Errichtung des Inventars betrauen. (2) Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel die Schätzung zu verbinden; sie kann jedoch Zweckmäßigkeitsgründen vom Konkursgericht aufgeschoben werden. Die Zuziehung eines Sachverst zum Zwecke der Schätzung genügt; auch diese Zuziehung kann entfallen, wenn Mitglieder Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Konkursgerichts selbst vornehmen. Wohnungsein richtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts kö der Inventarisierung Beauftragten des Gerichts geschätzt werden. (3) Auf Schätzungen unbeweglicher Sachen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung sinngem anzuwenden. (4) Durch Verordnung können nähere Anordnungen über die Errichtung des Inventars sowie die Bewertung der einzelnen Sachen erlassen werden. § 97. a) bei fremden Sachen und Sachen in fremdem Gewahrsame. (1) Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Masse gehören, sind in das Inventar aufzunehmen; von dritten Personen erhobenen Ansprüche sind anzumerken. (2) Wer Sachen, die zur Konkursmasse gehören, in seiner Gewahrsame hat, ist, sobald er von Konkurseröffnung Kenntnis erlangt, bei sonstiger Haftung für den durch sein Verschulden verursachten Schaden verpflichtet, dies dem Masseverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Absch gestatten. (3) Wer im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung Buchforderungen des Gemeinschuldners erworben hat, verpflichtet, auf Verlangen des Masseverwalters ein Verzeichnis dieser Forderungen zur Verf sowie Abrechnungen über die jeweils darauf eingegangenen Beträge zu erteilen. (4) Das Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen. § 98. b) bei Erbschaften. (1) Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und bis zum Tage Konkurseröffnung noch nicht eingeantwortet worden, so ist in das Inventar über die Konkursmasse dasjenige aufzunehmen, was dem Gemeinschuldner nach dem Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung zukommt. (2) Wird auch über die Erbschaft der Konkurs eröffnet, so ist dieser als abgesonderter Konkurs zu verhandeln. (3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Erbschaften anzuwenden, die dem Gemeinschuldner während des Konkurses anfallen. § 100. Vermögensverzeichnis und Bilanz. (1) Das Konkursgericht hat einen Gemeinschuldner, der vor der Konkurseröffnung ein genaues Vermögensverzeichnis nicht überreicht hat, zu dessen unverzüglicher Vorlage anzuhalten. Vermögensverzeichnis sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, da Verständigungen (§ 75) bewirkt, eine Abschrift dem Masseverwalter zugeleitet und eine weitere f Gerichtsakten zurückbehalten werden kann; das gilt auch für etwa überreichte Bilanzen. (2) In dem Verzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Forderungen mit der Angabe, ob und wieweit sie einbringlich sind, sowie alle Schulden unter Angabe der Adressen der Gläubiger und des zwischen und dem Gemeinschuldner etwa bestehenden Verhältnisses naher Angehörigkeit (§ 32) anzuf (3) Hat der Gemeinschuldner eine Bilanz vorgelegt, so ist sie vom Masseverwalter zu pr berichtigen. Andernfalls kann das Konkursgericht dem Masseverwalter auftragen, unter Beobachtung Vorschriften des § 96, Absatz 2, selbst eine Bilanz aufzustellen. (4) Der Gemeinschuldner muß das Verzeichnis oder die von ihm vorgelegte Bilanz eigenhä und sich zugleich bereiterklären, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe. (5) Sobald der Aktivstand durch das Inventar richtiggestellt ist, hat der Gemeinschuldner Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht auf Antrag des Masseverwalters oder eines Konkursgl oder auf Anordnung des Konkursgerichts zu unterfertigen. Zu dieser Tagsatzung sind der Masseverwalter, Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Antragsteller zu laden. (6) Ist eine Verlassenschaft, eine Handelsgesellschaft oder eine juristische Person Gemeinschuldner, bestimmt das Konkursgericht, ob alle oder welche von den Erben, persönlich haftenden Gesellschaftern Liquidatoren oder von den zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht zu unterfertigen haben. § 101. Maßregeln in Ansehung der Person des Gemeinschuldners. (1) Das Konkursgericht kann den Gemeinschuldner zwangsweise vorführen lassen, wenn er Ladungen Folge leistet. Desgleichen kann es den Gemeinschuldner in Haft nehmen, wenn er die im Pflicht beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt, wenn er dem Auftrag zur Vorlage Vermögensverzeichnisses oder zur Unterfertigung desselben vor dem Konkursgericht nicht nachkommt, wenn dies zur Sicherung der Masse oder zur Hintanhaltung von Umtrieben notwendig ist, durch welche Gläubiger geschädigt werden können. (2) Die Haft ist nach den Bestimmungen der §§ 360 bis 366 E.O. zu vollziehen. Die Gesamtdauer der nach Konkurseröffnung verhängten Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Vollzugs Verpflegungskosten gehören zu den Kosten des Konkursverfahrens. (3) Vor der Beschlußfassung über die Haft oder deren Aufhebung ist, soweit dies tunlich ist, Gläubigerausschuß zu vernehmen.
Fünfter Abschnitt - Feststellung der Ansprüche. § 102. Geltendmachung der Forderungen. (1) Die Konkursgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anh folgenden Vorschriften im Konkurs geltend zu machen. (2) Wird ein Konkurs als Anschlußkonkurs (§ 2, Absatz 2) eröffnet, so gelten die im vorangegangenen Ausgleichsverfahren angemeldeten Forderungen auch im Konkurse als angemeldet, wenn in der Anmeldung die vom Gläubiger für den Fall eines nachfolgenden Konkurses in Anspruch genommene Rangordnung angegeben war. § 103. Inhalt der Anmeldung. (1) In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gr Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise behaupteten Forderung beigebracht werden können. (2) Bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat die Anmeldung auch die Angabe Prozeßgerichtes und des Aktenzeichens zu enthalten. (3) Absonderungsgläubiger, die ihre Forderungen auch als Konkursgläubiger geltend machen, haben Sachverhalt unter genauer Angabe des Gegenstandes der Absonderung darzulegen und anzugeben, bis welchem Betrage ihre Forderungen voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt sind. § 104. Einbringung und Behandlung der Anmeldungen. (1) Die Forderungen sind beim Konkursgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld beigelegt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle der Insolvenz Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH zu übersenden; das zur Vorlage bei der Geschäftsstelle bestimmte, mit gerichtlichen Eingangsvermerk versehene Stück der Forderungsanmeldung ist anzuschließen. (2) Mit der Anmeldung im Konkurs einer Handelsgesellschaft kann die Anmeldung derselben Forderung Konkurs der Gesellschafter vereinigt werden. (3) Schriftliche Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Von den in Urschrift vorgelegten Beilagen ist eine Abschrift anzuschließen. Konkursgläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder Niederlassung haben, müssen einen im Inlande wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigens ihnen ein solcher auf ihre Gefahr und Kosten vom Konkursgericht zu bestellen ist. (4) Die zweite Ausfertigung der schriftlichen Anmeldungen und amtliche Abschriften der zu Protokoll gegebenen Anmeldungen sowie Abschriften der Beilagen sind dem Masseverwalter zuzustellen. Anschlußkonkurs hat der Ausgleichsverwalter die früher bezeichneten, ihm vom Ausgleichsgericht zugestellten Schriftstücke dem Masseverwalter zu übergeben. (5) Die Beteiligten können in die Anmeldungen und deren Beilagen Einsicht nehmen. (6) Der Masseverwalter hat die Forderungen nach der beanspruchten Rangordnung in ein Verzeichnis einzutragen, das dem Konkursgerichte vorzulegen ist. § 105. Prüfungsverhandlung. (1) Zur Prüfungstagsatzung haben der Masseverwalter und der Gemeinschuldner zu erscheinen. Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Gemeinschuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen. (2) Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung nach Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen. (3) Der Masseverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Masseverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzul (4) Der Gemeinschuldner kann die Richtigkeit, aber nicht die Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten. (5) Konkursgläubiger, deren Forderung festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, k Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten. § 106. (1) Solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, kann der Gläubiger für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang in Anspruch nehmen. (2) Sonstige Anträge auf Ausdehnung oder Änderung der angemeldeten Forderung sind zuzulassen, dadurch keine Erschwerung der Prüfungsverhandlung eintritt. (3) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit tunlich, in die Verhandlung einzubeziehen. § 107. Nachträgliche Anmeldungen. (1) Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. Absatz 1, findet Anwendung. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Pr Schlußrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten. (2) Das Konkursgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch Bekanntmachung oder besonders zu laden. Die mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten sind unter billiger Berücksichtigung der Höhe der angemeldeten Forderungen Gläubigern aufzuerlegen, die die Anmeldungsfrist versäumt haben, es sei denn, eine frühere Anmeldung dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der Anmeldung zu behaupten und sp nachträglichen Prüfungstagsatzung zu bescheinigen. (3) Gläubiger, über deren Forderungen erst bei einer besonderen Prüfungstagsatzung verhandelt wird, k früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten. § 108. Anmeldungsverzeichnis. (1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen. (2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen. § 109. Feststellung der Forderungen. (1) Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist. (2) Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; hat jedoch für den Konkurs keine rechtliche Wirkung. (3) Im Anschlußkonkurs ist der Schuldner an seine im Ausgleichsverfahren über die Forderungen abgegebenen Erklärungen gebunden. Hat er eine Erklärung nicht abgegeben, so kann er auch im Konkurs Forderung nicht mehr bestreiten. § 110. Bestrittene Forderungen. (1) Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben können deren Feststellung, sofern der Rechtsweg zulässig ist, mittels Klage geltend machen, die gegen Bestreitenden zu richten ist (§ 14 Z. P. O.). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen h den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. (2) Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels geltend zu machen. (3) Gehört die Sache nicht auf den Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung die zust Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Konkursgericht. (4) Das Konkursgericht hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb deren der Anspruch geltend zu machen und die Beteiligten auf die Folgen einer Versäumung dieser Frist (§§ 131, Absatz 3, 134, Absatz 2, 167, Absatz 2) aufmerksam zu machen. Die Frist muß wenigstens einen Monat betragen. (5) Konkursgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind und die bei der Prüfungstagsatzung nicht anwesend waren, sind vom Konkursgericht in Kenntnis setzen, in wie weit ihre Forderungen bestritten worden sind. § 111. Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen. (1) Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung Konkursforderungen ist ausschließlich das Konkursgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG. (2) Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Anspr Aussonderung, Absonderung oder auf Grund von Masseforderungen werden nicht berührt. § 112. Wirkung der Entscheidung.
(1) Rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Anspr gegenüber allen Konkursgläubigern wirksam. (2) Die Kosten des Rechtsstreites sind als Massekosten zu behandeln, insoweit der Masseverwalter an Bestreitung teilgenommen hat. Das Prozeßgericht kann jedoch dem Masseverwalter den R Kosten des Rechtsstreites an die Konkursmasse auferlegen, wenn er mutwillig bestritten oder Proze hat. (3) Hat der Masseverwalter an dem Rechtsstreite nicht teilgenommen, so haben die bestreitenden Gl auf die Vergütung der Kosten aus der Konkursmasse so weit Anspruch, als durch die F Rechtsstreites der Konkursmasse ein Vorteil zugewendet worden ist. § 113. Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen. Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten. Sechster Abschnitt - Verfügungen über das Massevermögen Rechnungslegung. § 114. Geschäftsführung durch den Masseverwalter (1) Der Masseverwalter hat das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. das zur Berichtigung der Masseforderungen nicht benötigt wird, hat der Masseverwalter bis zur Verteilung unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen, insbesondere, wenn es sich um die freiwillige Ver beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlaßt wird, um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind, oder um Aufnahme von Darlehen und Krediten handelt. Der Gemeinschuldner ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist. (2) In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten, daß der Masseverwalter solche Vorkehrungen Vernehmung trifft. § 114a. Fortführung des Unternehmens (1) Der Masseverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, offenkundig, daß eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls f Konkursgläubiger erleiden. Solange das Unternehmen fortgeführt wird, kann es nur als Ganzes und nur veräußert werden, wenn der Verkauf offenkundig dem gemeinsamen Interesse der Konkursgl entspricht. (2) Der Masseverwalter kann ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlußfassung hierüden Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen. Waren das Unternehmen oder einzelneUnternehmensbereiche zur Zeit der Konkurseröffnung bereits geschlossen, bestehen aber noch aufrechteArbeitsverhältnisse und kommt es zu keiner Wiedereröffnung, so hat das Gericht dies mit Beschluss festzustellen.
(3) Beschlüsse des Gerichts über die Schließung, die Wiedereröffnung und die Feststellung, da geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt, sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses gefaßt werden, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen. (4) Können ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nicht fortgeführt werden, so hat Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Masseverwalters und mit Genehmigung des Gerichts die f Beteiligten günstigste Art der Verwertung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche bestimmen; hiebei ist stets zu prüfen, ob statt der Abwicklung des Vermögens eine andere Art Verwertung, insbesondere die Gesamtveräußerung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, vorteilhafter ist. § 114b. I nhalt der Berichtstagsatzung (1) Der Masseverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen f Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, eine auf bestimmte befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben sind sowie ob Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erf voraussichtlich möglich sein wird. In der Begründung seines Berichts hat der Masseverwalter in einer Größe und Bedeutung des Falles angemessenen Weise auf die Markt-, Unternehmens einzugehen. (2) Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben und entspricht ein Zwangsausgleich, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse Konkursgläubiger, so hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger mit Beschlu Fortführung auszusprechen und dem Gemeinschuldner auf dessen Antrag eine Frist Zwangsausgleichsantrag einzuräumen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden. § 114c. Zwangsausgleichsvorschlag (1) Ist der Zwangsausgleichsantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Gericht Zwangsausgleichstagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen. Das Unternehmen ist erst verwerten, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht oder wenn die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit nicht mehr gegeben sind. (2) Danach ist mit der Verwertung des Unternehmens nur dann innezuhalten, wenn Zwangsausgleichsvorschlag auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners nicht Widerspruch steht und im Hinblick auf das bisherige Ergebnis des Verfahrens, insbesondere die Abstimmung über den zuletzt vorgelegten Zwangsausgleichsvorschlag, zu erwarten ist, daß er von den Gl angenommen werden wird. § 115. Schließung und Wiedereröffnung des Unternehmens (1) Das Konkursgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen ( 114a Abs. 2), wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung glaubhaft gemacht, da vierzehn Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils, der den Konkursgl geschaffen sein werden, insbesondere, daß eine Erklärung nach Abs. 2 abgegeben werden wird, so ist Beschlußfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen. (2) Als vermeidbar ist die Erhöhung des Ausfalls jedenfalls dann anzusehen, wenn sich eine oder mehrere Personen in gegenüber dem Gericht abgegebenen schriftlichen Erklärungen ausdrücklich verpflichten, Konkursgläubigern in betraglich und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall zu haften, den diese Grund der Fortführung erleiden können, und keine Bedenken gegen die Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen. Die Verpflichtung ist als ausreichend anzusehen, wenn ihr ein nicht vor dem Ablauf des dritten die Konkurseröffnung folgenden Monats endender Fortführungszeitraum zugrunde liegt und wenn sie diesen Zeitraum dem anteiligen Betrag entspricht, der sich aus der Ermittlung des ordentlichen Betriebserfolgs der letzten zwölf Monate vor der Konkurseröffnung, wenn jedoch der Konkurs als Anschlu wurde, vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (Vorverfahrens), ergibt. (3) Die Wiedereröffnung eines Unternehmens darf das Konkursgericht nur anordnen oder bewilligen, wenn dieser eine Erhöhung des Ausfalls voraussichtlich vermeidbar ist; Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. (4) Das Konkursgericht hat die Schließung eines Unternehmens jedenfalls ein Jahr nach Konkurser anzuordnen oder zu bewilligen, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Zwangsausgleichsvorschlag angenommen wurde. Die Frist ist auf Antrag des Masseverwalters zu erstrecken, wenn die Schließung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen. Die Frist kann mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um ein Jahr erstreckt werden. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte, § 116. a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert von mehr als 35 000 handelt, die Entscheidung: 1. über die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache,eines Seeschiffes oder von Gerechtsamen Gemeinschuldners; 2. über den Abschluß von Vergleichen oder von Schiedsverträgen; 3. über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen unbestimmter Dauer; 4. über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners; 5. über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungs Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern. § 117. b) ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedarf ohne Rücksicht auf den des Gegenstandes die Veräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräußerung des ganzen beweglichen Anlage- und Umlaufverm wesentlichen Teils davon. Eine solche Veräußerung soll in der Regel nicht ohne vorhergehende Verlautbarung durch öffentliche Blätter vorgenommen werden. § 118. Einvernehmung des Gemeinschuldners. Dringliche Fälle. (1) Vor Beschlußfassung über die in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten ist, wenn tunlich, Gemeinschuldner einzuvernehmen. (2) In dringenden Fällen kann auf Antrag des Masseverwalters die Vornahme der in den bezeichneten Rechtshandlungen und Geschäfte vom Konkursgerichte bewilligt werden. § 119. Gerichtliche Veräußerung. (1) Die zur Konkursmasse gehörenden Sachen sind, sofern nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern. (2) Auf solche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: 1. dem Masseverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; 2. die Rechtsfolgen einer Versäumung der in den §§ 145, Absatz 1, und 188, Absatz 2, E. O. bezeichneten Fristen im Versteigerungsverfahren treten nicht ein; 3. die Vorschriften der §§ 151, Absatz 3, 200, Z. 3, und 282 E. O., wonach vor Ablauf eines halben Jbeziehungsweise von drei Monaten vom Versteigerungstermine oder seit der Einstellung eine Versteigerung nicht beantragt werden kann, finden keine Anwendung; 4. die Einhaltung der in den §§ 140, Absatz 1, und 169, Absatz 2, E. O. bestimmten Zwischenfristen f Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich; 5. die Vorschriften des § 142, Absatz 1, E. O. über das Unterbleiben einer Schätzung finden Anwendung, wenn eine Schätzung im Laufe des Verfahrens vorgenommen wurde; 6. der Kostenersatz des Masseverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach (3) Die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger ist durch Exekutionsgericht vorzunehmen. (4) Der Masseverwalter kann in jedes gegen den Gemeinschuldner im Zuge befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten. (5) Der Gläubigerausschuß kann mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließ Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und daß diese Forderungen und Sachen Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden. § 120. Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht. (1) Sind Sachen des Gemeinschuldners mit Pfandrecht belastet, so kann der Masseverwalter sie jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen und bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Pfandschuld das Pfandrecht eintreten. Diese Bestimmung findet sinngemäß auf andere Absonderungsrechte Anwendung. (2) Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, können anders als durch gerichtliche Ver verwertet werden, wenn der Masseverwalter den Absonderungsberechtigten von der beabsichtigten Veräußerung verständigt hat, und der Berechtigte nicht innerhalb vierzehn Tagen wirksam Widerspruch erhoben hat. Der Widerspruch ist wirksam, wenn der Absonderungsberechtigte glaubhaft macht, da gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre. Über den Widerspruch entscheidet Konkursgericht. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen steht die Veräußerung einer Sache, die Markt- oder Börsenpreis hat, der gerichtlichen Veräußerung gleich, wenn die Veräußerung zum laufenden Preis erfolgt. Der Masseverwalter kann die Sache in dringenden Fällen, insbesondere wenn ihre Entwertung besorgen ist, mit Genehmigung des Konkursgerichts anders als durch gerichtliche Verä Gegen die nach diesen Bestimmungen ergehenden Beschlüsse ist kein Rechtsmittel zulässig. (3) Befinden sich solche Sachen in der Gewahrsame von Absonderungsgläubigern, deren Forderungen sind, so kann das Konkursgericht auf Antrag des Masseverwalters nach Einvernehmung Absonderungsgläubiger eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren sie die Sache verwerten m Wird die Sache innerhalb dieser Frist nicht verwertet, so kann das Konkursgericht deren Herausgabe Verwertung anordnen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß ist unzulässig. (4) Die Vorschriften des Absatzes 3 finden auch auf Gläubiger Anwendung, die befugt sind, sich aus Pfande ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu befriedigen; Anstalten, denen diese Befugnis auf Grund gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen zusteht, sind jedoch nur zur Erteilung der Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet. § 121. Rechnungslegung. (1) Der Masseverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Konkursgerichts, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und erforderlichen Falles einen die Rechnung erl zu erstatten. (2) Das Konkursgericht hat die Rechnung zu prüfen und erforderlichen Falles deren Richtigstellung Ergänzung durch den Masseverwalter zu veranlassen. Es kann zur Prüfung Sachverstä Mitglieder des Gläubigerausschusses zuziehen. (3) Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die öffentlich bekanntzumachen und zu der der Masseverwalter, dessen Nachfolger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, daß Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können. § 122. Genehmigung oder Bemänglung. (1) Die Rechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Pr Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemänglungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei Tagsatzung eine Einigung erzielt worden ist. (2) Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen ( unter Ausschluß des Rechtsweges. § 123. Gesonderte Rechnung. Ist der Masseverwalter zugleich als Zwangsverwalter bestellt, so hat er über diese Verwaltung nach Vorschriften der Exekutionsordnung gesondert Rechnung zu legen. Siebenter Abschnitt - Verteilung der Masse. § 124. Befriedigung der Massegläubiger. (1) Die Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald Ansprüche feststehen und fällig sind. (2) Der Masseverwalter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Beträge rechtzeitig verf (3) Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger sich an das Konkursgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen. § 125. a) Ansprüche des Masseverwalters. (1) Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben. (2) Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach Einvernehmung Gläubigerausschusses und des Gemeinschuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend Bestimmungen der §§ 82, 82a, 82b und 82c mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endg (3) Auf die Ansprüche des Masseverwalters können vom Konkursgericht nach Einvernehmung Gläubigerausschusses Vorschüsse bewilligt werden. (4) Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgerichte zu beanspruchen hat, sind von diesem festzusetzen. (5) Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig. § 125a. Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung (1) Will der Masseverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche Entlohnung beanspruchen, so hat er spätestens in der Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, in dem er erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung je Monat darzulegen hat. Werden zus Tätigkeiten erforderlich und will der Masseverwalter eine gegenüber dem früheren Kostenvoranschlag mehr als 15% höhere Entlohnung beanspruchen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen. 125 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Der Gläubigerausschuß ist zum Kostenvoranschlag einzuvernehmen, wenn dieser nicht in Berichtstagsatzung erörtert wird. § 126. b) Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden. § 127. c) Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (1) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. § 125 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Gemeinschuldner, dem Masseverwalter und Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig. § 128. Befriedigung der Konkursgläubiger. (1) Mit der Befriedigung der Konkursgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden. (2) Verteilungen an die Konkursgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Masseverm vorhanden ist. (3) Die Verteilung hat der Masseverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und Zustimmung des Konkursgerichts vorzunehmen. § 129. Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf. (1) In einfachen Fällen kann das Konkursgericht die vom Masseverwalter mit Zustimmung Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gl genehmigen. (2) Trägt das Konkursgericht Bedenken, einer solchen Verteilung zuzustimmen, oder handelt es sich schwierigere Verteilungen, insbesondere um Berücksichtigung von Konkursgläubigern, die nur mit Ausfalle ihrer Forderungen zu befriedigen sind, so hat der Masseverwalter einen vom Gl genehmigten Verteilungsentwurf vorzulegen. (3) Im Verteilungsentwurfe sind sämtliche Forderungen in ihrer Rangordnung, ferner das zur Verteilung verfügbare Vermögen und die Beträge anzuführen, die auf jede einzelne Forderung entfallen. § 130. Entscheidung über den Verteilungsentwurf. (1) Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prü Berichtigung öffentlich bekanntzumachen und den Gemeinschuldner sowie die Gläubiger davon mit Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Masseverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird. (2) Der Verteilungsentwurf ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Pr ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind. (3) Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen ( unter Ausschluß des Rechtsweges. (4) Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind. (5) Beträge, deren Auszahlung von der Entscheidung über die Erinnerungen abhängig ist, sind bis Rechtskraft der Entscheidung bei Gericht zu erlegen. § 131. Berücksichtigung bestrittener Forderungen bei der Verteilung. (1) Sind Forderungen bestritten, so können Verteilungen auf die im Range gleichstehenden Forderungen stattfinden, wenn der auf die bestrittene Forderung entfallende Betrag bei Gericht erlegt wird. (2) Ist der volle Betrag der bestrittenen Forderung erlegt worden, so können Verteilungen auf Forderungen stattfinden, die der bestrittenen Forderung im Range nachstehen. (3) Bestrittene Forderungen sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn die Frist zur Erhebung der Klage 110, Absatz 4) noch offen oder wenn die Klage spätestens an dem Tage eingebracht worden ist, an dem Masseverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat. (4) Vollstreckbare Forderungen gelten nur dann als bestritten, wenn der Bestreitende innerhalb der seinen Widerspruch mit Klage geltend gemacht hat. § 132. Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung. (1) Konkursgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, sind bei Verteilungen, die der Verteilung Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, mit dem ganzen Betrage ihrer Forderungen zu ber (2) Stellt sich bei der nachfolgenden Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse heraus, da bei der Verteilung mehr erhalten hat, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende beträgt, so ist der Mehrbetrag unmittelbar aus der Sondermasse an die allgemeine Masse zur (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Forderungen der Gl Konkurse befindlichen Handelsgesellschaft, die ihre Forderungen zugleich im Konkurs eines pers haftenden Gesellschafters angemeldet haben. (4) Konkursgläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen erworben haben oder denen für ihre Forderung ein Pfandrecht an einem im Inlande gelegenen unbeweglichen Vermögen des Gemeinschuldners zusteht, sind nur mit dem Betrage mutmaßlichen Ausfalles zu berücksichtigen. Die Höhe dieses Ausfalles ist von dem Konkursgl Ablaufe der für die Anbringung von Erinnerungen festgesetzten Frist dem Masseverwalter glaubhaft machen und vom Konkursgericht zu genehmigen. (5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten auch für die im Absatz 4 genannten Konkursgl jedoch bei der Verteilung weniger erhalten haben, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles bemessende Anteil beträgt, ist ihnen der Unterschied aus der Masse zu vergüten. § 133. Erlag bei Gericht. (1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der Masseverwalter bei Gericht zu erlegen (2) Das Gleiche gilt von Beträgen, die auf bedingte Forderungen entfallen, es sei denn, da auflösend ist und daß der Gläubiger Sicherheit leistet. § 134. Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der Verteilung. (1) Gläubiger, deren Forderungen wegen verspäteter Anmeldung bei einer Verteilung nicht ber werden konnten, können verlangen, daß sie bei der folgenden Verteilung einen Betrag voraus erhalten, ihrer Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern entspricht. (2) Ein solcher Anspruch steht den Gläubigern nicht zu, deren Forderungen wegen nicht rechtzeitiger Anbringung der Klage (§ 131, Absatz 3) bei der Verteilung unberücksichtigt geblieben sind. § 135. Vollzug der Verteilung. Der Vollzug jeder Verteilung ist dem Konkursgericht vom Masseverwalter nachzuweisen. § 136. Schlußverteilung. (1) Ist die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen endg ist nach Feststellung der Ansprüche des Masseverwalters und Genehmigung der Schlu Schlußverteilung vorzunehmen. (2) Die Schlußverteilung kann nur auf Grund eines Verteilungsentwurfes im Sinne des § 129, Absatz 2 und stattfinden. (3) Auf die Schlußverteilung und das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 130 bis 135 anzuwenden. § 137. (1) Die Schlußverteilung darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwieweit Sicherstellungsbeträge zur Deckung von Forderungen an die Masse zurückfallen werden. (2) Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, daß die bedingte Forderung gegenw Vermögenswert hat, so ist von dem gerichtlichen Erlage des auf die Forderung entfallenden Betrages Umgang zu nehmen. (3) Gläubiger, die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle ihrer Forderung zu befriedigen sind, werden bei der Schlußverteilung nur dann berücksichtigt, wenn die Höhe ihres Ausfalles dem Masseverwalter Ablauf der für die Erinnerungen festgesetzten Frist nachgewiesen und vom Konkursgericht genehmigt worden ist. § 138. Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Konkursvermögen (1) Wenn nach dem Vollzuge der Schlußverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, f frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, so sind sie auf Grund Schlußverteilungsentwurfes vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts zu verteilen. Nachweis darüber ist dem Konkursgericht vorzulegen. (2) Das Gleiche gilt, wenn nach der Schlußverteilung oder nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Konkursmasse gehören. (3) Das Konkursgericht kann von einer nachträglichen Verteilung nach allfälliger Einvernehmung Masseverwalters und des Gläubigerausschusses absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag Gemeinschuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages und die Kosten einer nachträglichen Verteilung entsprechend erscheint. (4) Konkursgläubiger, die weniger als 10 Euro erhalten würden, sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht die den anderen Konkursgläubigern zukommenden Beträge. § 139. Aufhebung des Konkurses. (1) Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben. (2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Eintritt der Rechtskraft Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in Insolvenzdatei anzumerken.
Achter Abschnitt - Zwangsausgleich.
§ 140. Antrag und Einleitung des Verfahrens. (1) Der Gemeinschuldner (§ 164, Absatz 1) kann im Laufe des Konkursverfahrens den Antrag Abschließung eines Zwangsausgleiches stellen. Im Antrage ist anzugeben, in welcher Weise die Gl befriedigt oder sichergestellt werden sollen. (2) Wird ein solcher Antrag gestellt und vom Konkursgerichte nicht als unzulässig zurückgewiesen, so das Konkursgericht nach Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses anordnen, mit der Verwertung der Konkursmasse bis zur Beschlußfassung durch die Gläubigerversammlung innegehalten wird. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997) § 141. Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens Der Antrag ist unzulässig: 1. solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähige wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) trotz Auftrag vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt hat; 3. wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb von Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20% der Forderungen zu bezahlen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, müssen anbieten, mindestens 30% der Forderungen bezahlen, wenn sie eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese darf jedoch f nicht übersteigen; 4. wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich mißbräuchlich vorschlägt, insbesondere, wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient; 5. wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird; 6. wenn vor weniger als Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. § 142. Vorprüfung. Das Konkursgericht kann einen Ausgleichsantrag nach Einvernehmung des Masseverwalters und Gläubigerausschusses zurückweisen: 1. wenn der Gemeinschuldner in den letzten fünf Jahren in Konkurs verfallen war oder wenn der Konkurs mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist; 2. wenn in dieser Zeit ein nach der Ausgleichsordnung eröffnetes Ausgleichsverfahren eingestellt beendigt worden ist; 3. wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Gemeinschuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen; 4. wenn ein Zwangsausgleichsantrag von den Gläubigern abgelehnt oder vom Gemeinschuldner nach öffentlichen Bekanntmachung der Ausgleichstagsatzung zurückgezogen oder wenn der Zwangsausgleich Gerichte nicht bestätigt worden ist. § 143. Berechtigung zur Stimmführung. (1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch erleiden, geb Stimmrecht. (2) Konkursgläubigern, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt für diese Forderung kein Stimmrecht, wenn dagegen von einem stimmberechtigten Konkursgläubiger, der seine Forderung innerhalb der Anmeldungsfrist angemeldet hat, Widerspruch erhoben wird. Diesen Widerspruch kann derjenige, der die Stimme beansprucht, durch den Nachweis entkr dem Widersprechenden die Einlösung seiner Forderung unter gleich günstigen Bedingungen, wie sie Abtretenden gewährt worden sind, vor der Prüfungstagsatzung unter Setzung einer achtt schriftlich angeboten worden ist und daß diese Bedingungen der wirtschaftlichen Lage des Gemeinschuldners unmittelbar vor der Konkurseröffnung oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen haben. (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Konkursgläubiger die Forderung Grund eines vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses (4) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht. § 144. (1) Mehreren Konkursgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen zum Eintritte der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners eine einzige Forderung gebildet haben, gebnur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des Konkursgl ein Pfandrecht besteht. (2) Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des Stimmrechtes einigen. (3) Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners durch Abtretung erworben gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 143 Abs. 2 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zustand. § 145. Ausgleichstagsatzung. (1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Ausgleich kann nicht vor Abhaltung Prüfungstagsatzung stattfinden. (2) Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der Gemeinschuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, ferner der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Konkursgläubiger besonders laden. Gleichzeitig ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des Ausgleichsantrages, die Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen. (3) Der Gemeinschuldner hat bei der Tagsatzung persönlich zu erscheinen. Seine Vertretung durch Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinen verhindert und wenn das Ausbleiben vom Konkursgericht als gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt Ausgleichsantrag als zurückgezogen. (4) Ändert der Gemeinschuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag f Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist. (5) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu anzusehen, wenn 1. zu erwarten ist, daß die Konkursgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und 2. nach dem Vorschlag des Gemeinschuldners der Ausfall, den sie erleiden (§ 156), wenn diese Quote Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt. § 146. Vor Beginn der Abstimmung hat der Masseverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Gemeinschuldners sowie über die Ursachen seines Vermögensverfalles und voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des Konkursverfahrens zu berichten. § 147. Erfordernisse für die Annahme des Antrages. (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. (2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird. (3) Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden. § 148. Die nahen Angehörigen des Gemeinschuldners (§ 32) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit Konkursgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgez wenn sie gegen den Antrag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunf Gemeinschuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Gemeinschuldners findet diese Bestimmung keine Anwendung. § 148a. Erstreckung der Ausgleichstagsatzung (1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden 1. im Fall des § 147 Abs. 2 oder 2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zul Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat oder 3. wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird. (2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Konkursgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben. § 149. Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger. (1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt nehmen mit dem Ausfall am Zwangsausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endg sind sie bei der Zwangsausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. sinngemäß. (2) Für die Ansprüche des Masseverwalters gilt § 125. § 150. Rechte der Masse- und Konkursgläubiger. (1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden. Ihre Forderungen sind, soweit sie festgestellt sind, bezahlen, andernfalls sicherzustellen. (2) Konkursgläubiger müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56, im Ausgleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zur der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Konkursgläubiger beträgt. (3) Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmaße und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Ausgleiche festgesetzt worden sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis Ausgleichstagsatzung angebracht worden ist. (4) Eine Sicherstellung in diesem Umfange hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur Gemeinschuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gl innerhalb der vom Konkursgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat. (5) Eine Vereinbarung des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluß des Zwangsausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluß und der Rechtskraft Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ung Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzanspr drei Jahren zurückgefordert werden. Als ein besonderer Vorteil ist es nicht anzusehen, wenn einem Gl für die Abtretung seiner Forderung ein Entgelt gewährt wird, das der wirtschaftlichen Lage Gemeinschuldners unmittelbar vor der Konkurseröffnung oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen hat. § 151. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete. Die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Gemeinschuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich beschränkt werden. § 152. Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches. (1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht. (2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgl den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist öffentlich bekanntzumachen. § 153. Versagung der Bestätigung. Die Bestätigung ist zu versagen: 1. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches unzul 141); 2. wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ausgleiches geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind; 3. wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des § 150, Absatz 5, verstoßende Beg Gläubigers zustande gebracht worden ist. § 154. Die Bestätigung kann versagt werden: 1. wenn die dem Gemeinschuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgl widerspricht; 2. wenn die Konkursgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen in zwei Jahren oder weniger als 40% Forderungen in einer längeren Frist erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuf Gemeinschuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäß seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder daß er die Anmeldung des Konkurses verzögert hat. § 155. Rechtsmittel. Gegen die Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche nicht ausdr zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners, gegen die Versagung Bestätigung von dem Gemeinschuldner und jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, Rekurs ergriffen werden. § 156. Rechtswirkung des Ausgleiches. (1) Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gew Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. (2) In gleicher Weise wird der Gemeinschuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rü befreit. (3) Entgegenstehende Bestimmungen im Ausgleiche sind nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen 150 über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen. (4) Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, werden f Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug ger solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gl unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung gezahlt hat. Die Verzugsfolgen nach dem ersten Satz treten nicht ein, wenn der Schuldner im Fall Ausgleichs nach § 145 Abs. 5 innerhalb der in diesem bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat, wenn er nach Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in Verzug ger den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Im Ausgleich kann anderes bestimmt werden; jedoch kann vom zweiten Satz nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden. Ist die Ausgleichsquote Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn Schuldner eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. (5) Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich jedoch nicht auf Forderungen, die zur Zeit eingetretenen Säumnis mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrage voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht. Die Rechte, die der Ausgleich den Gläubigern gegen Gemeinschuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt. (6) Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im Ausgleiche unber geblieben sind, können nach Aufhebung des Konkurses die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrage vom Gemeinschuldner verlangen. (7) Die in § 58, Z. 1, bezeichneten Forderungen können nach Abschluß des Ausgleiches nicht mehr geltend gemacht werden. Die in § 58, Z. 2 und 3, bezeichneten Forderungen werden durch den Ausgleich berührt. § 156a. Exekution (1) Soweit eine Forderung im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdr worden ist, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs auch auf Grund der Eintragung das Anmeldungsverzeichnis zur Hereinbringung der nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Betr gegen die Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, Exekution geführt werden, wenn sich diese Personen in einer gegen Konkursgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erf Satz ist anzuwenden. (2) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, daß sich der Schuldner im Verzug befindet. (3) Soweit auf Grund einer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen die nach Abs. 1 Verpflichteten Exekution geführt werden kann, gilt § 60 Abs. 2 auch für sie. § 157. Aufhebung des Konkurses (1) Das Konkursgericht hat den Konkurs erst dann aufzuheben, wenn für die nach § 149 Abs. 1 und Abs. 1 etwa erforderlichen und die im Ausgleich sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen vorgesorgt der Nachweis darüber vorgelegt worden ist. (2) Der Konkurs ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gl unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157d und 157g, im Fall Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und 157f. Im Ausgleich kann anderes Geschäftsführung der Sachwalter (§ 157d Abs. 1 bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden. (3) Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, Vermögen frei zu verfügen. (4) Für die Aufhebung des Konkurses gilt im übrigen § 79. § 157a. Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger Kundmachung, Rechte,Pflichten und Ansprüche (1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Konkurses hinzuweisen; der Schuldner durch mehrere Sachwalter überwacht, so ist anzugeben, von wem und in welcher Art gegenüber Dritten vertreten werden. Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Ü öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird. (2) Während der Dauer der Überwachung kann das Konkursgericht auf Antrag des Sachwalters Ma zur Sicherung des Vermögens des Schuldners (§ 78) erlassen, abändern und aufheben, wenn das Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sachwalters verbieten. (3) Der Schuldner bedarf zum Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, zum Bestellen Absonderungsrechten, zum Eingehen von Bürgschaften, zu unentgeltlichen Verf Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung Sachwalters. Der Schuldner muß aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb geh Rechtshandlung unterlassen, wenn der Sachwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Sachwalter insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen und andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind. (4) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Sachwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und da Sachwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat. (5) Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben. § 157c. Überwachung und Enthebung des Sachwalters (1) Das Konkursgericht hat den Sachwalter zu überwachen; § 84 ist entsprechend anzuwenden. (2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben; § 35 Abs. 2 und 3 AO ist entsprechend anzuwenden. (3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder f weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. § 157d. Mehrere Sachwalter (1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gew sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Gesch ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person Vorsitzenden bezeichnet hat. (2) Jeder Sachwalter kann einer Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, da Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf. (3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden gerichtlich außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegen von ihnen. (5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und entsprechend anzuwenden. § 157e. Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen (1) Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen. (2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechts über die Haftung Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden. (3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubiger gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat. (4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten Zeit und Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erl Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 sind entsprechend anzuwenden. § 157f. (1) Rechtskräftige Entscheidungen aus den von Sachwaltern oder gegen diese geführten Prozessen Angelegenheiten, die das übergebene Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber dem Schuldner. (2) Ein Konkurs, der während der Überwachung eröffnet wird, erfaßt solches Vermögen nicht, das gem Ausgleich einem Sachwalter übergeben worden ist; es ist jedoch in den Konkurs einzubeziehen, wenn Überwachung eingestellt wird. Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen, sofern es von ihr dann getroffen würde, wenn ein Ausgleichsverfahren anhängig wäre; jedoch beginnt mit dem Eintritt Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung neuerlich eine Frist von neunzig Tagen (§ 11 Abs. 2) zu laufen. (3) Ist im Ausgleich vorgesehen, daß zur Sicherung der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden soll, so in der Weise einzutragen, daß die Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden. alleinige Berechtigung des jeweiligen Sachwalters, über die Hypothek mit Wirkung f Gläubiger zu verfügen, ist anzumerken. Er ist auf seinen Antrag vom Konkursgericht mit Beschlu gerichtlichen Verwertung der Liegenschaft zu ermächtigen; der Schuldner und jeder Sachwalter sind vor Beschlußfassung zu vernehmen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so kommt dem Sachwalter die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; § 119 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. § 157g. Beendigung und Einstellung (1) Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Konkursgericht Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschlu Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; 79 und 157 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Überwachung ist einzustellen, 1. wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist Antrag nach Abs. 1 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird; 2. wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 157a Abs. 2 und 3) so zuwiderhandelt, da Überwachung gefährdet wird; 3. wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. Dies nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung Vermögens erteilte. (3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 157e), so tritt diesbezüglich an die Stelle Zahlungsfrist die Frist von achtzehn Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Konkursgericht die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen. (4) Die, wenn auch mehrmalige, Erstreckung auf höchstens ein weiteres Jahr ist nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur Annahme eines Ausgleichs (§ 68 AO) erstreckt werden kann. (5) Beruht die Einstellung auf Abs. 2 Z 3, so hat das Konkursgericht nach dem Eintritt der Rechtskraft Einstellungsbeschlusses von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs neuerlich zu er 69 Abs. 2 bis 4 AO sind anzuwenden. Auf die nach Abs. 2 Z 1 und 2 ergehenden Einstellungsbeschl Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. (6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig. § 158. Nichtigkeit des Ausgleiches. (1) Die Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier nach der Bestätigung des Ausgleiches rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Ausgleich gew Nachlaß sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die der Ausgleich gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten Personen einräumt. (2) Ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschu geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen. (3) Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Konkurser sowie über die Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung finden auf die Wiederaufnahme des Konkurses Anwendung. § 159. Verfahren bei Wiederaufnahme des Konkurses. (1) An dem wieder aufgenommenen Konkurse nehmen auch die Gläubiger teil, deren Anspr Aufhebung und der Wiederaufnahme des Konkurses entstanden sind. (2) Konkursgläubiger, für die der Zwangsausgleich wirksam war, nehmen an dem wieder aufgenommenen Konkurse mit dem noch nicht getilgten Betrage ihrer ursprünglichen Forderungen teil. (3) Das Konkursverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen nicht neuerlich zu prüfen. § 160. Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung. (1) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme Konkurses vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsanspr wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfä ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des Gemeinschuldners enthält. (2) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsrechtes ist für die Zeit von der Best des Zwangsausgleiches bis zur Wiederaufnahme des Konkurses gehemmt. § 161. Unwirksamerklärung des Ausgleiches. (1) Ist der Ausgleich durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne daß die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so jeder Konkursgläubiger innerhalb dreier Jahre nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches mit Klage Anspruch auf Bezahlung des Ausfalles oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewä geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Ausgleich gegenüber dem Gemeinschuldner dritten Personen einräumt. (2) Dieser Anspruch steht nur Konkursgläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden außerstande waren, die Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen. § 162. Zuständigkeit. Die Vorschriften des § 111 gelten auch nach der Aufhebung des Konkurses für die Anspr gegen den Gemeinschuldner auf Grund der §§ 150 und 161. § 163. Neuerlicher Konkurs. (1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein neuerlicher Konkurs eröffnet, ohne da Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren Konkursgläubiger nicht verpflichtet, das im Glauben Bezogene zurückzuerstatten. (2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrage befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleiche zu zahlenden Betrage entspricht. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Konkurs vor vollst Erfüllung eines im Ausgleichsverfahren geschlossenen Ausgleiches eröffnet wird. § 164. Ausgleich im Konkurs einer Handelsgesellschaft oder Verlassenschaft. (1) Ist der Schuldner eine Handelsgesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden. (2) Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgl zustatten. § 164a. Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters Der Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der Handelsgesellschaft bereits ausgeschiedenen pers Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden. § 165. Ausgleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters. (1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Handelsgesellschaft Konkurs eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei. (2) Ist gleichzeitig mit dem Konkurs über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters anh durch den Ausgleich des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als in diesem Konkurs nach § 57 oder in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 AO überhaupt zu ber sind.
Neunter Abschnitt - Anderweitige Aufhebung des Konkurses.
§ 166. Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn angemessener Kostenvorschuß geleistet wird. § 167. Aufhebung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger. (1) Der Konkurs ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegl Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen. (2) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Konkurses beantragt wird, angebracht worden ist. § 168. Verfügungen bei Aufhebung des Konkurses. Für die Aufhebung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften des § 79.
Zweites Hauptstück - Geringfügige Konkurse.
§ 169. Geringfügigkeit der Konkurse. (1) Als geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse geh voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt. (2) Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das Konkursgericht bei der Konkurser Die Entscheidung kann, wenn erhebliche Vorteile für das Ergebnis des Konkursverfahrens zu erwarten noch im Laufe des ordentlichen Konkursverfahrens getroffen werden. (3) Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Abs. 1 gefa Beschluß abzuändern. (4) Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes über die Art des Verfahrens sind unzul § 170. Abweichungen vom ordentlichen Verfahren Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden: 1. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; 2. bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlu Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung Konkursmasse verhandelt werden. Drittes Hauptstück - Allgemeine Verfahrensbestimmungen. § 171. Anwendung der Prozeßgesetze Soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. § 172. Besondere Verfahrensvorschriften (1) Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus. (2) Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam. (3) Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. L ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so mu Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden mu (4) Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen, wenn ein Rechtsstreit über die Forderung Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG wäre. § 173. (1) Die Bestimmungen über die Prozeßkosten, die Sicherheitsleistung, das Ruhen des Verfahrens, Gerichtsferien und, soweit § 172 Abs. 3 dritter Satz nichts anderes bestimmt, über die Vertretung Rechtsanwälte sind nicht anzuwenden. (2) Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. ZPO sind anzuwenden. (3) Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO. (4) Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit die Konkursordnung nichts anderes bestimmt, vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen. (5) Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden. (6) Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar. § 173a. Öffentliche Bekanntmachung Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in Insolvenzdatei (§ 14 IEG). § 174. Verständigungen. (1) Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umtaufschreiben stattfinden. (2) Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein. (3) Im Konkurs von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen. § 175. Fristen, Versäumnis. (1) Die in der Konkursordnung bestimmten Fristen sind unerstreckbar. (2) Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, k den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. (3) Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ä Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. (4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung gegen die Versäumung einer Frist statt. § 176. Rekurs (1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage. (2) In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlußfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden. (3) Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann. § 177. Strafanzeige Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn 1. der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder 2. der Gemeinschuldner flüchtig wird oder 3. sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt. § 178. Rechtsstreitigkeiten Zuständigkeit Vor das Konkursgericht können gebracht werden: 1. Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung; 2. Klagen über Masseforderungen; 3. Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht; 4. Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen k § 179. Verfahren Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen: 1. im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter; 2. die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs; 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994) 4. die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden. § 180. Ausländische Maßnahmen Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem Konkursverfahren entsprechenden Verfahren getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten
Dritter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück - Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren.
§ 181. Anwendungsbereich. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten. § 182. Zuständigkeit. Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Konkursgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren). § 183. Antrag des Schuldners. (1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner 1. ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, dass seine Angaben Passivstand vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat, 2. einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er Zahlungsplan erfüllen wird, und 3. die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt und bescheinigt, dass die Erteilung Restschuldbefreiung zu erwarten ist, und kein Einleitungshindernis offenkundig vorliegt. (2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muss er auch bescheinigen, dass ein au Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre. (3) Die Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen. (4) Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Zahlungsplans bewilligen. # Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 166 nicht anzuwenden. § 184. Verfahrenskosten. (1) Soweit die Kosten eines nach § 183 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und f der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen. (2) Die aus Amtsgeldern gezahlten Beträge sind dem Bund unmittelbar 1. aus der Konkursmasse und 2. im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die der Treuhänder durch Abtretung der Forderungen Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen Einkommensersatzfunktion erlangt, und aus sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter, die Treuhänder erhält, zu ersetzen. Sie sind wie die ihnen zugrunde liegenden Forderungen zu behandeln. (3) Der Schuldner ist mit Beschluss zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, die vorl Amtsgeldern gezahlt und dem Bund noch nicht ersetzt wurden, soweit und sobald er ohne Beeintr des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden. § 185. Vermögensverzeichnis. (1) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Verbindlichkeiten unter Anf ihres Betrags oder Werts aufzunehmen: 1. Bei Forderungen sind die Person des Schuldners, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der F bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Forderungen sind insbesondere die Eink Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, deren H letzten drei Monaten (samt Sonderzahlungen) sowie die für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags § 291 Abs. 1 EO abzuziehenden Beträge, die Unterhaltsverpflichtungen sowie die für die Zusammenrechnung, Erhöhung und Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Umstände anzuf weiters anzugeben, ob und inwieweit die Forderungen vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung streitig, so ist darauf hinzuweisen. 2. Bei Verbindlichkeiten sind die Person des Gläubigers, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der F etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Verbindlichkeiten sind insbesondere die laufenden Verbindlichkeiten, wie z.B. Wohnungskosten, Unterhaltsverpflichtungen und Versicherungspr anzuführen. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gew die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls anzugeben. Ist die Schuld streitig, so ist darauf hinzuweisen. 3. Bei allen Gläubigern und Schuldnern, ist die Anschrift anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32 Abs. 1) des Schuldners, so ist darauf hinzuweisen. (2) Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch anzugeben, ob innerhalb der letzten zwei Jahre Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie nach § 29 Z 1 der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht. (3) Der Schuldner hat die Angaben nach Abs. 1, soweit zumutbar, zu belegen. § 186. Eigenverwaltung. (1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung). (2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn 1. die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder 2. Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen f führen wird. § 187. Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners. (1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes: 1. Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen. 2. Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle Masseverwalters der Schuldner tritt. 3. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse sind nur wirksam, wenn Konkursgericht zustimmt. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend. 4. Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Konkurseröffnung begründet, sind nur dann aus Konkursmasse zu erfüllen, wenn das Konkursgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt. Dies auch im Fall der Z 2. 5. Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverh oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf dar nicht verfügen. 6. Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung unbeweglichen Sache der Konkursmasse zu betreiben. (2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen werden. § 188. Feststellung der Forderungen. (1) Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben; Vorbehalte des Schuldners bei Abgabe dieser Erklärungen sind unzulässig. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklä Forderung als anerkannt. (2) Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Schuldner anerkannt und von keinem berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist. § 189. Konkursanfechtung. Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43 ist jeder Konkursgläubiger berechtigt. Aus Erlangten sind dem Konkursgläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Hat Gläubigerversammlung den Konkursgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Konkursmasse zu ersetzen. § 190. Bestellung eines Masseverwalters. (1) Ein Masseverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht. (2) Das Gericht kann für einzelne, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag eines Konkursgläubigers oder des Schuldners einen Masseverwalter mit einem auf Tätigkeiten beschränkten Geschäftskreis bestellen. (3) Die nach diesem Gesetz dem Masseverwalter zugewiesenen Obliegenheiten sind, soweit Masseverwalter nicht bestellt ist und auch der Schuldner hiezu nicht befugt ist, vom Gericht wahrzunehmen. Insbesondere kann das Konkursgericht eine unbewegliche Sache der Konkursmasse selbst ver hiefür zuständige Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung ersuchen. § 191. Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverb (1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 750 Euro. (2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 S 1. § 191a. Öffentliche Bekanntmachungen durch Zeitungen. Die öffentlichen Bekanntmachungen durch Zeitungen sind im Schuldenregulierungsverfahren ausschlie im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vorzunehmen. § 192. Vertretung des Schuldners durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und Verfahren erster Instanz kann sich die bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle, wenn sie nicht durch satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift Rechtsanwalts versehen sein.
Zweites Hauptstück - Zahlungsplan
§ 193. Antrag. (1) Der Schuldner kann im Lauf des Konkursverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Zwangsausgleich. (2) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Die Tagsatzung kann mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden. § 194. Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans. (1) Der Schuldner muss den Konkursgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. (2) Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn 1. der Schuldner flüchtig ist oder 2. der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Konkursgericht unterfertigt hat oder 3. der Inhalt des Zahlungsplans gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verst oder 4. vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. § 195. Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans. Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn 1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist ( 2. die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage erheblich sind, oder 3. wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150 Abs. 5 verstoßende Begünstigung eines Glzustande gebracht worden ist. § 196. Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans. (1) Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufzuheben. (2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. § 197. Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen. Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 6 bleibt unberührt. § 198. Änderung des Zahlungsplans. (1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, so dass fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Glä Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hierbei gilt: 1. Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen; 2. auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die bisherige Frist des Zahlungsplans zur H (2) Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.
Drittes Hauptstück - Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
§ 199. Antrag des Schuldners. (1) Der Schuldner kann im Lauf des Konkursverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen. (2) Der Schuldner hat dem Antrag die Erklärung beizufügen, dass er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen Einkommensersatzfunktion für die Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuh Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpf Erklärung darauf hinzuweisen. § 200. Entscheidung des Konkursgerichts. (1) Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist erst zu entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, die Bestätigung versagt wurde. Anträge auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens, die Entscheidung nach Satz 1 ausgesetzt war, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Bestätigung des Zahlungsplans als nicht gestellt. (2) Unmittelbar vor Beschlussfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die öffentlich bekannt zu machen und zu der der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Konkursgl Schuldner zu laden sind. In der Tagsatzung hat das Gericht zu berichten, ob Einleitungshindernisse nach 201 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 vorliegen. Diese Tagsatzung soll mit der Tagsatzung zur Verhandlung Beschlussfassung über den Zahlungsplan verbunden werden. (3) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen und dem Masseverwalter, den Mitgliedern Gläubigerausschusses, den Konkursgläubigern und dem Schuldner zuzustellen. (4) Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Absch eingeleitet wird, aufzuheben. Für die Aufhebung des Konkurses gilt § 79. In der Bekanntmachung Aufhebung des Konkurses ist auf den rechtskräftigen Beschluss nach Abs. 1 hinzuweisen. § 201. Einleitungshindernisse. (1) Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist abzuweisen, wenn 1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskr wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder 2. der Schuldner während des Konkursverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder 3. der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung vors fahrlässig die Befriedigung der Konkursgläubiger dadurch vereitelt oder geschmä unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat, oder 4. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben wirtschaftlichen Verhältnisse oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm als Organ vertretenen juristischen Person gemacht hat, um die einer Konkursforderung zugrunde liegende Leistung zu erhalten, der Gläubiger daran nicht vorsätzlich mitgewirkt hat oder 5. dem Zahlungsplan nach § 195 Z 3 die Bestätigung versagt wurde oder 6. vor weniger als 20 Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. (2) Das Gericht hat die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Konkursgl abzuweisen. Der Konkursgläubiger hat den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen. § 202. Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. (1) Liegen keine Einleitungshindernisse vor, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein. (2) Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuh pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserkl Abs. 2) übergeht. (3) Zum Treuhänder kann auch ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband bestellt werden. § 203. Rechtsstellung des Treuhänders. (1) Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Verm halten, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderhalbjahres an die Gläubiger zu verteilen. Hierbei sind 1. die Masseforderungen, 2. die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf 3. die Forderungen der Konkursgläubiger nach den für das Konkursverfahren geltenden Bestimmungen befriedigen. (2) Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusä übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erf dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschusst werden. Treuhänder hat die Konkursgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Versto Obliegenheiten feststellt. (3) Der Treuhänder hat dem Gericht 1. jährlich, 2. nach Ablauf der Abtretungserklärung und 3. bei Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen. (4) §§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, dass die Enthebung von jedem Konkursgläubiger beantragt werden kann. § 204. Vergütung des Treuhänders. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach § 203 Abs. 1 und 3, soweit er nicht h Kosten nachweist, 11 Euro monatlich. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach eingehenden Beträgen einbehalten. (2) Beantragt der Treuhänder eine höhere Vergütung als nach Abs. 1 oder ist die Verg eingehenden Beträge, so gilt § 125. § 205. Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (1) Auf Antrag des Treuhänders, eines Konkursgläubigers oder des Schuldners hat das Konkursgericht Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen, den unpf nach § 292a EO zu erhöhen oder nach § 292b EO herabzusetzen. (2) Der Beschluss nach Abs. 1 ist öffentlich bekannt zu machen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen. § 206. Gleichbehandlung der Konkursgläubiger. (1) Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind w Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig. (2) Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Konkursgläubiger, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverh worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren nach Beendigung Einstellung des Abschöpfungsverfahrens zurückgefordert werden. (3) Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, kann Drittschuldner eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer Konkurses nach §§ 19 und 20 zur Aufrechnung berechtigt wäre. § 207. Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuh haben. § 208. Konkurseröffnung während des Abschöpfungsverfahrens. Wird während des Abschöpfungsverfahrens ein Konkurs eröffnet, so fällt das Verm Abschöpfungsverfahren erfasst wird, nicht in die Konkursmasse. Dieses Vermögen ist auch der Exekution insoweit entzogen, als der Schuldner es dem Treuhänder herausgibt. Auf Antrag des Schuldners ist Exekution einzustellen, wenn er zustimmt, dass die in Exekution gezogene Sache dem Treuh wird. § 209. Aus- und Absonderungsberechtigte. (1) Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Konkursgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderhalbjahrs Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung berücksichtigt wird. § 132 Abs. 2 ist erst nach Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts anzuwenden. (2) Nach dem Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts hat der Treuhänder die Forderung Konkursgläubigers so lange nicht zu berücksichtigen, bis er eine Aufstellung über den Ausfall erh Drittschuldner hat das vorzeitige Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts nach Konkursgläubiger und dem Treuhänder mitzuteilen. § 210. Obliegenheiten des Schuldners. (1) Dem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung 1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; 2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung erwirbt, herauszugeben; 3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuh anzuzeigen; 4. keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Z 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen oder dessen Erwerb zu unterlassen; 5. dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbst Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; 6. Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten; 7. keinem Konkursgläubiger besondere Vorteile (§ 206 Abs. 2) einzuräumen und 8. keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann. (2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Gläubiger jedenfalls stellen, als würde er eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm jedoch mehr verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe des Gewinns aus selbständigen Tätigkeit hätte. § 211. Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens. (1) Das Gericht hat auf Antrag eines Konkursgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner 1. wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder 2. eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeintr gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verurteilung die Obliegenheitsverletzung dem Konkursgläubiger bekannt geworden ist. Er ist abzuweisen, wenn Voraussetzungen der Z 2 nicht glaubhaft gemacht werden. (2) Vor der Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 Z 2 sind der Treuhänder und der Schuldner vernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. Erscheint ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren vorzeitig einzustellen. (3) Das Gericht hat das Abschöpfungsverfahren bei Tod des Schuldners von Amts wegen vorzeitig einzustellen. (4) Der Beschluss über die vorzeitige Einstellung des Verfahrens ist öffentlich bekannt zu machen. (5) Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung enden die Wirksamkeit der Abtretungserkl Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Konkursgläubiger. § 212. Wiederaufnahme des Konkursverfahrens. Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder ein angemessener Kostenvorschuss geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgl wieder aufzunehmen. § 213. Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung (1) Das Gericht hat das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären, wenn 1. drei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Konkursglä Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 50% der Forderungen erhalten haben oder 2. die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist und die Konkursgläubiger während des Konkurs Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben. Es hat gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist. Die Entscheidung ist, wenn ein Antrag eines Konkursgl auf vorzeitige Einstellung vorliegt, bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses ausgesetzt. Im Fall 1 enden mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Wirksamkeit der Abtretungserkl des Treuhänders. (2) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen, ohne dass die Konkursgläubiger w Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben, dann hat das Gericht auf Antrag des Schuldners nach Billigkeit zu entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgl Dies kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn die Konkursgläubiger während des Konkurs Abschöpfungsverfahrens nur geringfügig weniger als 10% der Forderungen erhalten haben oder diese Quote nur wegen hoher Verfahrenskosten unterschritten wurde. (3) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, dass der Schuldner nach Abs. 2 von den im Verfahren erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit wird, kann das Gericht Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu Jahren aussetzen und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10% Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muss, damit er von den nicht erf Verbindlichkeiten befreit ist. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob 1. der Konkursgläubiger vom Schuldner vor Konkurseröffnung oder von einem Mitschuldner oder B bereits einen Teil seiner Forderung erhalten hat, 2. die Zahlungen die Höhe des Kapitals ohne Zinsen und Kosten erreichen, 3. die der Konkursforderung zugrunde liegende Leistung keinen Vermögensvorteil für den Schuldner oder von ihm als Organ vertretene Gesellschaft brachte, 4. der Konkursgläubiger bei Einräumung des Kredits oder Abschluss des Abzahlungsgesch wissen musste, dass der Schuldner die Forderung bei Fälligkeit nicht zahlen kann. Bei Nachweis der fristgerechten Zahlungen hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner von den Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist. (4) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, eine Entscheidung nach Abs. 3 zu treffen, kann das Gericht Abschöpfungsverfahren um höchstens drei Jahre verlängern, wenn der Schuldner die Erkl Abs. 2 für die Dauer der Verlängerung abgibt. Nach Ablauf der Frist hat das Gericht bei Vorliegen Voraussetzungen des Abs. 1 das verlängerte Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklä auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegen Konkursgläubigern befreit ist. (5) Vor der Entscheidung nach Abs. 2 bis 4 sind der Treuhänder und die Konkursgläubiger zu vernehmen. (6) Der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausma Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen. § 214. Wirkung der Restschuldbefreiung. (1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Konkursgläubiger. Dies gilt auch f die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Forderungen nach § 58 Z 1. (2) Die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegen Konkursgläubigern. (3) Wird ein Konkursgläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgabe des Erlangten. § 215. Ausgenommene Forderungen. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und 2. Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind, nicht berührt. § 216. Widerruf der Restschuldbefreiung. (1) Auf Antrag eines Konkursgläubigers hat das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vors dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger erheblich beeinträchtigt hat. (2) Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung Restschuldbefreiung gestellt werden. Er ist abzuweisen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und dass der Konkursgläubiger bis zum Ende der Laufzeit Abtretungserklärung keine Kenntnis von ihnen hatte. (3) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen. (4) Die Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekannt zu machen.
Vierter Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 217. Vollziehung. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. § 218. Verweisungen. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in jeweils geltenden Fassung anzuwenden.