Der Firmenverkauf in der Insolvenz oder juristisch, die „übertragende Sanierung“ genannt, ist ein pfiffiges Instrument zur Sanierung eines Unternehmens im Insolvenzverfahren. Grundprinzip ist die Trennung des schuldnerischen Unternehmens vom insolventen Rechtsträger (GmbH/ AG) und die Übertragung auf einen Neuen.
Insofern kann man von einem „Schuld(en)befreienden Reinigungsbad“ sprechen, durch welches das insolvente Unternehmen die alten Verbindlichkeiten abstreift. Das Unternehmen wird als Ganzes an einen Erwerber verkauft, der Kaufpreis fließt in die Insolvenzmasse. Die übertragende Sanierung in der Insolvenz ist besonders begünstigt, weil die einschlägigen Haftungsüberleitungsvorschriften (Nachhaftung des neuen Unternehmens für alte Verbindlichkeiten) nicht oder nur eingeschränkt gelten.
Die Nachhaftung für Steuerschulden ist nach § 75 Abs. 2 AO ausgeschlossen.
Gleiches gilt nach höchstrichterlicher Rechtssprechung für die Haftung aus Firmenfortführung nach § 25 HGB.
Der Übergang sämtlicher Arbeitsverhältnisse auf den Betriebsübernehmer
nach § 613a BGB gilt allerdings auch hier. Der Übernehmer haftet in diesen Fall jedoch nicht für arbeitsrechtliche Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung. Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkungen ist allerdings, dass die Übernahme des Betriebes tatsächlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte.
In vielen Fällen gibt es jedoch nur einen einzigen Interessenten, zumeist aus dem Gesellschafter- oder Geschäftsführerkreis der insolventen GmbH. Das kann zu erheblichen Verunstimmungen Seitens der Gläubiger führen und letztendlich zum Scheitern des Vorhabens.
Ob eine Insolvenz durch eine vorherige Sitzverlegung ins Ausland nach dortigem Recht durchgeführt werden kann und soll, wird im Beratungsgespräch individuell erörtert werden können. Neben theoretischen Möglichkeiten für ein solches Modell, gibt es praktische Schwierigkeiten bei seiner Durchführung und kann daher nicht als allgemeine Lösungsvariante dienen. Mit den im August 2006 beschlossenen Änderungen des UmwG werden aber dazu in Kürze rechtsichere Modelle denkbar (siehe auch Lösungen: Die Umwandlung der Gesellschaft).